Den eigenen Willen in jeder Lebenslage schützen
Kommen Menschen krankheitsbedingt oder nach einem Unfall in eine Lage, in der sie ihre eigenen Belange nicht mehr selbstständig regeln können, greift die Vorsorgevollmacht. Liegt diese nicht vor, können Betroffene, ihre Angehörigen, Mitarbeitende in Heimen oder Kliniken ein Betreuungsverfahren anregen. Daraufhin informiert das Gericht die Betreuungsbehörde. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Behörde kontaktieren die Betroffenen und besuchen sie in ihrem Zuhause.
Dort klären die Mitarbeitenden über die rechtliche Betreuung auf, schätzen den Menschen sowie dessen Situation ein und überlegen, welche Hilfe er benötigt. Dabei fragen sie sich: Kann die Person die Konsequenzen ihrer Handlungen und Entscheidungen abschätzen? Ist sie krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu?
Der Erstkontakt verlaufe von Mal zu Mal anders, schildert Henninger. Die Teamleiterin erinnert sich an einen Besuch vor Ort, bei dem sie niemanden angetroffen habe. Stattdessen klärte ein Schild an der Haustür auf: „Ich bin im Pflegeheim.“ Welche Einrichtung gemeint war, mussten die Mitarbeitenden selbst herausfinden. Henninger berichtet: „Manchmal spielen wir Detektiv. Dann telefonieren wir herum, erkundigen uns über den Klienten bei den Angehörigen, den Heimen in der Region oder klingeln auch mal bei den Nachbarn.“ In schwierigeren Fällen informieren sie den Sozialpsychiatrischen Dienst.
Nach einem geglückten Besuch geben die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter ihre erste Einschätzung dem Gericht weiter, das ein fachpsychiatrisches Gutachten beauftragt. Auf dieser Grundlage erfolgt eine richterliche Anhörung. Wenn es keine sonstigen Hilfsmöglichkeiten gibt, wird das Verfahren entweder eingestellt oder ein Betreuer oder eine Betreuerin eingesetzt.
Seit 2023 steht der eigene Wille im Betreuungsrecht stärker im Fokus: Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde prüfen noch genauer, an welche Hilfestellen sie Betroffene vermitteln können. Dazu zählen die Schuldnerberatung oder der Pflegestützpunkt. Nur wenn diese Hilfen nicht ausreichen und keine Angehörigen als ehrenamtliche Betreuer bereitstehen, vertritt ein Berufsbetreuer oder eine -betreuerin den Betroffenen oder die Betroffene.
Betreuer und Betreuerinnen unterstützen die Betroffenen dabei, Entscheidungen in ihrem Sinne zu treffen. Der Betreuer oder die Betreuerin stellt dazu gemeinsam mit dem Klienten oder der Klientin Ziele und Pläne auf. In Zusammenarbeit versuchen beide, diese Vorhaben zu erreichen, um ein unabhängiges Leben der oder des Betroffenen zu ermöglichen und zugleich die Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern. Dabei richtet sich die Betreuerin oder der Betreuer nach den Vorstellungen des oder der Betroffenen.
Die Mitarbeitenden der Betreuungsbehörde tauschen sich alle zwei Wochen miteinander aus. Sie diskutieren grundsätzliche Fragen und stellen sich einzelne Fälle vor. Die Arbeit fordere von dem Team viel Einfühlungsvermögen sowie Akzeptanz verschiedener Meinungen und Erwartungen. Denn oftmals stünden die Wünsche der Betroffenen im Widerspruch zu denen ihrer Angehörigen oder den Anordnungen des Gerichts. Der Austausch tue auch bei Fällen gut, die den Mitarbeitenden persönlich nahe gehen. Henninger betont: „Die Teammeetings helfen uns sehr, mit belastenden Fällen umzugehen.“
Der leichteste Weg, den eigenen Willen in jeglichen Situationen zu sichern, ist die Vorsorgevollmacht. Wer sich beraten lassen möchte, kann telefonisch oder per E-Mail einen Termin bei der Betreuungsbehörde vereinbaren. Christina Henninger erreichen Sie unter henninger.christina(at)alzey-worms.de, Tel. (06731) 408 - 2212. Birgit Schambach steht Ihnen unter schambach.birgit(at)alzey-worms.de gerne zur Verfügung, Tel. (06731) 408 - 2204.