Ihre Vorsorge für unvorhersehbaren Lebenssituationen

Haben Sie sich für die Zukunft und den Fall der Fälle abgesichert? Nein? Die Vorsorge für unvorhersehbare Lebenssituationen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Während die finanzielle Absicherung oft im Mittelpunkt steht, wird es häufig hinten angestellt, auch für den Fall vorzusorgen, in dem man selbst nicht mehr in der Lage ist eigene Entscheidungen zu treffen. Eine wichtige Rolle spielen dabei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sie ermöglichen es, im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls trotzdem selbstbestimmt zu handeln. So können Ihre Wünsche der Behandlung auch in einem Zustand wahrgenommen werden, in dem Sie eventuell nicht ansprechbar oder geschäftsfähig sind. Aber was ist eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung eigentlich?

Vorsorgevollmacht:

Die Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, in dem Sie schriftlich festhalten können, wer Sie in einer kritischen Lebenssituation vertreten soll und in welchem Ausmaß dies erfolgt. Die von Ihnen ausgewählte Person, der oder die Bevollmächtigte, ist eine Vertrauensperson Ihrer Wahl, wie z.B. ein Familienmitglied oder Ihr Lebenspartner. Durch die Vorsorgevollmacht sichern Sie sich ab, dass Angelegenheiten geregelt werden können, wenn Sie es selbst aufgrund eines Unfalls oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr können. 
Die Regelungen können beispielsweise behördliche Angelegenheiten, vertragliche Vereinbarungen und wichtige medizinische Entscheidungen betreffen. Welche Angelegenheiten genau der oder die Bevollmächtigte für Sie regeln soll und darf, entscheiden Sie selbst schriftlich in der Vorsorgevollmacht. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf beim Aufsetzen der Vorsorgevollmacht kann Sie die Betreuungsbehörde, aber auch ein Betreuungsverein beraten. Des Weiteren kann die Vorsorgevollmacht von der Betreuungsbehörde gegen eine kleine Gebühr beglaubigt werden. Die Beglaubigung der Vollmacht ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, erzielt aber im Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. Denn durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass Ihre Unterschrift echt ist. Aber auch ohne Beglaubigung ist die Vorsorgevollmacht direkt nach dem Aufsetzen und mit den Unterschriften von Ihnen und der bevollmächtigten Person gültig. 

Patientenverfügung:

Die Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie festlegen können, welche medizinischen Eingriffe Sie sich wünschen und welche Sie ablehnen, wenn es Ihnen auf Grund einer kritischen Lebenslage nicht möglich ist Ihren Willen zu äußern. So wird es möglich, durch die Patientenverfügung zu sichern, dass Ihre Wünsche der medizinischen Versorgung respektiert werden und ausschließlich nach Ihrem Wunsch gehandelt wird. Zur Beratung der Patientenverfügung steht Ihr Hausarzt zur Verfügung.

Ehegattenvertretungsrecht:

Seit dem ersten Januar 2023 gilt ein Ehegattenvertretungsrecht in akuten Krankheitsfällen. So ist Ihr Ehepartner maximal sechs Monate für Sie als Vertretung einsetzbar, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und sich um Ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu kümmern. Es ist Ihnen auch möglich, im Vorfeld Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht einzulegen, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Partner Sie in solch einer Notlage vertritt.
Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nur in gesundheitlichen Belangen und ist zeitlich beschränkt, deshalb sind die Regelungen in einer Vorsorgevollmacht immer die bessere Wahl.

Doch was passiert ohne diese Vorsorgemaßnahmen?

Sie haben keine Vertrauensperson, die Sie bevollmächtigen können und plötzlich sind Sie nicht mehr geschäftsfähig? In diesem Fall wird für Sie eine rechtliche Betreuung bestellt, welche Ihre Rechte schützt und für Sie wahrnimmt.

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind jedoch nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Angehörigen sinnvoll. Wenn weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt wurden, kann es Ihren Angehörigen schwerfallen, in solch einer ohnehin schon belastenden Situation wichtige Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Durch genaue Vorgaben und Festlegungen von Wünschen können z.B. Konflikte zwischen Ihren Angehörigen aufgrund von Unstimmigkeiten vermieden werden.

Rechtliche Betreuung:

Die rechtliche Betreuung dient zur Unterstützung für rechtliche Angelegenheiten, wie z.B. die Vermögenssorge, die Vertretung in Behördenangelegenheiten oder die Gesundheitsfürsorge. Sollten Sie aufgrund psychischer, geistiger oder körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, wird ein Betreuer bestellt, um Sie hierbei zu unterstützen und Ihre Rechte zu sichern. Der Betreuer muss dabei stets Ihre Wünsche beachten und sich nach diesen richten. Sollte es jedoch zu einer Fremd- oder Eigengefährdung kommen, darf der Betreuer durch richterlichen Beschluss auch ohne Ihr Einverständnis, jedoch natürlich trotzdem im Sinne Ihres Wohls handeln. Zusätzlich findet in solch einem Fall stets eine Art Kontrolle vom Gericht statt!

Der oder die vom Gericht bestellte Betreuer*in kann sowohl eine Vertrauensperson aus Ihrem sozialen Umfeld als auch eine Ihnen noch fremde Person sein. Der oder die fremde Betreuer*in ist in der Regel beruflich als rechtlicher Betreuer tätig und besitzt die nötige Expertise, um auch kritische Situationen passend einzuschätzen zu können und Entscheidungen zu Ihrem Wohl zu treffen.

Wichtig zu wissen:

Um zu vermeiden, dass eine rechtliche Betreuung bestellt werden muss, ist das Aufsetzen einer Vorsorgevollmacht essentiell. Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt haben, ist es außerdem wichtig, sie beim zentralen Vorsorgeregister zu melden, damit in Notlagen auf die Vorsorgevollmacht zurückgegriffen werden kann. Dadurch wird es wichtigen Stellen wie der Behörde oder dem Gericht ermöglicht, auf Ihre Vorsorgevollmacht zuzugreifen und entsprechend nach dieser zu handeln. Das Risiko, dass eine Vorsorgevollmacht unentdeckt bleibt, wird deutlich gesenkt.

Alle Vorsorgen, wie beispielsweise die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung oder auch der Widerspruch zum Ehegattenvertretungsrecht, können von Ihnen an das Bundesvorsorgeregister gemeldet werden. So sind Ihre Regelungen im Notfall auch von Ärzten abrufbar.