100 km/h-Plakette für Anhänger beantragen
Genehmigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und eine gesiegelt 100km/h-Plakette auf dem Anhänger
In der Regel gilt für Gespanne (Kraftfahrzeuge mit Anhängern) laut § 18 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es möglich, diese Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen auf 100 km/h zu erhöhen. Ob Ihr Anhänger bereits ab Werk die Vorgaben erfüllt sehen Sie ggf. in Ihren Fahrzeugpapieren und/oder auch in dem vom Hersteller mitgeliefert COC (Certificate of Conformity).
Eine nachträgliche Begutachtung kann durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, etc.) erfolgen.
Folgende Anforderungen sind Grundvoraussetzung für die 100 km/h-Zulassung für Gespanne
Das Zugfahrzeug muss mehrspurig (kein Zweirad z.B.) sein.
Das Zugfahrzeug selbst muss für mindestens 100 km/h zugelassen sein.
Das Zugfahrzeug darf eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen haben.
Das Zugfahrzeug muss mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV oder umgangssprachlich ABS) ausgerüstet sein.
Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht höher als die zulässige Gesamtmasse oder die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sein (der kleinere Wert ist ausschlaggebend).
Die Reifen des Anhänger müssen jünger als sechs Jahre sein.
Die Reifen des Anhänger müssen für mindestens 120 km/h gebaut sein (Geschwindigkeitssymbol „L“).
Die maximal zulässige Stützlast muss ausgenutzt werden (maximal zulässig ist der kleinere Wert von Anhänger/Zugfahrzeug).
Es muss ein bestimmtes Gewichtsverhältnis von der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs eingehalten werden.
Folgende technische Gegebenheiten beeinflussen den Faktor zur Berechnung der vom Zugfahrzeug mindestens erforderlichen Leermasse
Der Anhänger ist mit einer eigenen Bremsanlage ausgerüstet.
Der Anhänger ist mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Stoßdämpfern) ausgerüstet.
Der Anhänger ist kein Wohnanhänger oder ein Wohnanhänger.
Der Anhänger ist für mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet.
Der Anhänger ist mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003) ausgerüstet.
Der Anhänger ist mit einem Bauteil oder einer technischen Einheit ausgerüstet, für die über ein entsprechendes Prüfzeugnis nachgewiesen wird, dass es den Betrieb der Kombination bis 120 km/h verbessert.
Das Zugfahrzeug ist mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet (spezielles Programm im ESP). Dafür muss eine Bestätigung des Herstellers vorliegen, dass das Zugfahrzeug die Bedingungen des vorigen Punktes erfüllt und es muss in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.
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