Stationäre Hilfe zur Pflege
Übernahme von Kosten in Alten- und Pflegeheimen
Auf Antrag können die Kosten für stationäre Pflege übernommen werden, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen. Dabei sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung vorrangig einzusetzen. Es muss eine nachgewiesene Notwendigkeit für eine Pflege im Heim bestehen und ambulante Hilfen, beispielsweise durch Pflegedienste im häuslichen Umfeld, nicht mehr ausreichend sein.
Die stationäre Pflegehilfe kann in Form von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege sowie bei dauerhafter Heimaufnahme gewährt werden. Die Leistung der Sozialhilfe richtet sich nach Einkommen und Vermögen und wird vom Sozialamt der jeweiligen Kreis- oder Stadtverwaltung des Wohnorts vor der Heimaufnahme geprüft. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine darlehensweise Unterstützung möglich.
Weitere Informationen zur Kostenübernahme von Heimpflegekosten
Für die Gewährung von stationärer Pflegehilfe muss die Person bei Heimaufnahme das 60. Lebensjahr vollendet haben und mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Liegt keine Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher vor, können keine Leistungen zur Pflegehilfe gewährt werden. Es ist wichtig, dem Sozialamt die geplante Heimaufnahme mitzuteilen, da erst ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Hilfe gewährt werden kann. Bereits geleistete Zahlungen an die Einrichtungen können nicht zurückerstattet werden. Einkommen wie monatliche Renten und Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie Vermögen über dem Vermögensschonbetrag von derzeit 10.000,- € sind einzusetzen. Zum Vermögen zählen neben dem Grundvermögen auch Barvermögen auf Konten oder Depots, Lebensversicherungen, Sterbeversicherungen und Bausparverträge. Privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten (Wohnrecht, Nießbrauch oder Schenkungen der letzten 10 Jahre) müssen ggf. geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften gelten spezielle Regelungen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz, hierzu bitte persönlichen Kontakt aufnehmen. Eine Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Kindern erfolgt nur noch, wenn diese ein jährliches Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro haben. Bei Ableben des Empfängers von Sozialhilfe prüft der Sozialhilfeträger den Kostenersatz gegenüber den Erben für erbrachte Leistungen. Die Ersatzpflicht ist jedoch auf die Höhe des Nachlasses beschränkt. Bei Rückfragen kann das Sozialamt direkt kontaktiert werden.
Die Notwendigkeit zur Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung liegt vor, wenn eine ambulante Betreuung zu Hause nicht mehr möglich ist. Bei Fragen zur häuslichen ambulanten Versorgung oder anderen Leistungen der Pflegeversicherung stehen die Pflegestützpunkte mit Beratung zur Verfügung.
Weitere Information finden Sie unter der Dienstleistung Pflegestützpunkte sowie online auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Zuständigkeit
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
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