Asylrecht - Humanitäre Aufenthalte

Asylrecht

Sie können sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail (abh@alzey-worms.de) mit uns zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen. Geben Sie dabei bitte Ihre vollständigen Personalien (Name, Vorname und Geburtsdatum) an.

Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht.

Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.

Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.

Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält. Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.

Humanitäre Aufenthalte
 

Sie können sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail mit uns zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen. Geben Sie dabei bitte Ihre vollständigen Personalien (Name, Vorname und Geburtsdatum) an. 

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird Personen erteilt, die aufgrund eines positiven Asylverfahrens entweder eine Asylberechtigung oder eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten haben (siehe § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG). Beide Aufenthaltstitel haben die gleichen Rechtsfolgen. Sie werden jeweils zunächst für drei Jahre erteilt und berechtigen zum Erhalt eines internationalen Reiseausweises für Geflüchtete. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden.

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 2 AufenthG). Sie wird ebenfalls zunächst für drei Jahre erteilt.  Subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass; sie müssen sich in der Regel um einen Pass des Heimatlandes bemühen. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, kann in Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Auch Personen, bei denen Abschiebungsverbote bezüglich eines oder mehrerer Staaten festgestellt wurden, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (siehe § 25 Abs. 3 AufenthG). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Ausreise in einen anderen Staat weder möglich noch zumutbar ist, die schutzsuchende Person nicht gegen Mitwirkungspflichten verstößt und keine Gefahr für die Sicherheit darstellt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, mit Option auf Verlängerung bei Fortbestehen der Abschiebungsverbote. Personen, bei denen Abschiebungsverbote vorliegen, haben keinen Anspruch auf einen Flüchtlingspass; sie müssen sich in der Regel ebenfalls um einen Pass des Heimatlandes bemühen.

Auch Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden oder gar kein Asylverfahren durchlaufen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Dies ist zum einen möglich für Personen, die nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind und bei denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende, zeitlich begrenzte Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (siehe § 25 Abs. 4 AufenthG). Solche Gründe können etwa eine dringende medizinischen Operation in Deutschland oder der Betreuung erkrankter Familienangehöriger sein. Zum anderen können Personen solch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die eigentlich abgeschoben werden sollen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Person Opfer einer bestimmten Straftat wurde und die Anwesenheit im Bundesgebiet für die Durchführung des Strafverfahrens vonnöten ist (§ 25 Abs. 4 a, b AufenthG) oder wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die die schutzsuchende Person nicht zu vertreten hat und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird (siehe § 25 Abs. 5 AufenthG).

Einer Person kann auch für die Aufnahme aus dem Ausland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es völkerrechtliche oder dringende humanitäre Gründe gebieten (siehe § 22 AufenthG). Solche Gründe können etwa schwere Krankheitsfälle sein oder spezielle Fälle von Familienzusammenführung. Die Aufnahme erklärt das Bundesministerium des Innern. Eine solche Aufenthaltserlaubnis wird nur in Einzelfällen und nur Einzelpersonen bzw. Familien erteilt.

Die oberste Landesbehörde kann dagegen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik anordnen, dass ganze Personengruppen, etwa aus demselben Land, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (siehe § 23 Abs. 1 AufenthG). Das Bundesinnenministerium kann gemeinsam mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestimmten Personengruppen eine Aufnahmezusage erteilt; die davon erfassten Personen erhalten dann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 2 AufenthG). Diese beiden Aufenthaltstitel werden meist im Rahmen einer besonders angeordneten Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete erteilt oder für Bürgerkriegsgeflüchtete aus Syrien oder andere (Bürger-)Kriegsgeflüchtete. Auch Resettlement-Geflüchtete erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Anordnung des Bundesinnenministeriums im Benehmen mit den obersten Landesbehörden (siehe § 23 Abs. 4 AufenthG).

In Fällen, in denen eine Person - etwa nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens - vollziehbar ausreisepflichtig ist, aber besondere Gründe gegen die Abschiebung sprechen, können die obersten Landesbehörden anordnen, dass eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefallen erteilt wird (siehe § 23a AufenthG). Dies setzt voraus, dass die entsprechende Landesregierung eine Härtefallkommission eingerichtet hat, an die sich Betroffene wenden können und die dann um Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ersucht.

Für Personen, die sich seit vielen Jahren geduldet in Deutschland aufhalten und immer wieder eine neue Duldung erhalten (sogenannte Kettenduldung), gibt es Bleiberechtsregelungen. Diese ermöglichen es geduldeten Personen bei langjährigem Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

„Gut integrierte“ geduldete Jugendliche und junge Erwachsene bis 27 Jahre können danach eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie sich seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten, davon die letzten zwölf Monate mit einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (siehe § 25a AufenthG). Auch Elternteile, Kinder und Ehepartner*innen der gut integrierten Jugendlichen können eine daraus abgeleitete Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Erwachsene Geduldete können nach sechsjährigem Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie „gut integriert“ sind (§ 25b AufenthG). Eine „gute Integration“ nimmt der Gesetzgeber hier an bei Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands, Kenntnissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse, der Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Kraft und einfachen Deutschkenntnissen. Leben die geduldeten Personen mit einem minderjährigen Kind zusammen, so verkürzt sich der Zeitraum auf vier Jahre.

Mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht können Personen, die eine Duldung haben und am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland waren, eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate bekommen. Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll eine „Brücke“ in die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a AufenthG und § 25b AufenthG sein. Das heißt, dass die 18 Monate dazu genutzt werden können, um die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b zu erfüllen.

Neben den eben genannten gesetzlichen Bleiberechtsregelungen, können Bleiberechtsregelungen auch besonders angeordnet werden. Die davon betroffenen Personen erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I AufenthG.

Daneben gibt es Altfallregelungen für langjährig geduldete Erwachsene und ihre Kinder, die sich zum 1. Juli 2007 seit mindestens acht bzw. sechs Jahren in Deutschland aufgehalten haben (siehe § 104 a, b AufenthG). Auch sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann zuletzt erteilt werden, wenn schutzsuchenden Person aufgrund eines EU-Beschlusses im Falle eines Massenzustroms von Geflüchteten vorübergehender Schutz gewährt wird (§ 24 AufenthG). Diese gesetzliche Möglichkeit der Erlaubniserteilung wurde in Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/55/EG, der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie, in das deutsche Rechte eingeführt. Einen solchen Beschluss hat der Rat erstmals am 4. März 2022 verabschiedet, als Reaktion auf den Angriff Russlands auf die Ukraine und die dadurch ausgelöste Fluchtbewegung.

Zuständigkeit

Referat 31 - Ausländerwesen


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55232 Alzey



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