Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Flüchtlinge (§ 24 AufenthG) beantragen
Ukrainischen Flüchtlingen, die aufgrund des russischen Angriffskriegs ins Ausland fliehen, kann ein zeitlich befristeter Schutzstatus erteilt werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 24 AufenthG, der sich wiederum auf dieRichtlinie 2001/55/EG der EU (auch Massenzustromsrichtlinie) bezieht. Sie erhalten auf Basis des Gesetzes einen Schutzstatus bis einschließlich 04. März 2026 und dürfen in Deutschland erwerbstätig sein. Ebenso wird ukrainischen Flüchtlingen, die keine Arbeitsstelle haben, auf Antrag vom Jobcenter Bürgergeld gewährt.
Den Antrag stellen Sie bitte über folgenden Link: https://www.kreis-alzey-worms.de/mein-anliegen/unsere-leistungen-fuer-sie/eservices/eservices/aufenthaltskarte/#/#bueOverview)
Zur Beantragung des Schutzstatus fügen Sie dem Antrag bitte folgende Dokumente bei:
eine aktuelle Meldebescheinigung (erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeinde, bei Wohnung in Alzey im Rathaus)
eine Kopie Ihres Reisepasses im PDF-Format, mit allen 32 Seiten (auch leeren Seiten)
eine Kopie Ihres Mietvertrags / eine Bestätigung des Wohnungsgeber
falls Sie bereits eine Arbeitsstelle haben: eine Kopie des Arbeitsvertrags
sonstige Dokumente wie Heiratsurkunden / Geburtsurkunden, falls vorhanden
Sie können die genannten Dokumente direkt dem Online-Antrag beifügen. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Termin zur Registrierung und Bestellung des Aufenthaltstitels.
Falls Sie keine Privatwohnung im Landkreis Alzey-Worms finden, wenden Sie sich bitte zuerst an die Erstaufnahmeeinrichtungen in Speyer oder Trier und lassen sich dort als Flüchtling registrieren. Sie werden sodann später einem der rheinland-pfälzischen Landkreise zugeteilt und müssen dort Ihren Wohnsitz nehmen. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann bei der zuständigen Behörde des Landkreises/der Stadt beantragt werden.
Wichtig: wenn Sie bereits lange vor Kriegsbeginn dauerhaft im Ausland gelebt haben, z. B. aufgrund einer Arbeitsstelle, und auch weiterhin im Besitz eines Arbeitsvisums sind, erhalten Sie keinen Schutzstatus. Sie müssen dann ein Visum bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragen. Vorherige Aufenthalte als registrierter Flüchtling in einem der EU-Staaten stehen der Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Allerdings müssen Sie uns den im Ausland erteilten Aufenthaltstitel vor der Erteilung zwingend aushändigen, da Sie sich mit dem Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaats nur in einem EU-Staat als Flüchtling registrieren dürfen.
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