Amtsärztliche Bescheinigung zum Reisen mit Betäubungsmitteln

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Bewohner/innen, die in dem Landkreis Alzey-Worms oder der Stadt Worms wohnhaft sind, zuständig sind. Sollten Sie nicht im Landkreis Alzey-Worms oder der Stadt Worms wohnhaft sein, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass eine Verwaltungsgebühr erhoben wird.

Beglaubigungen bei Reisen in Länder mit Schengener Abkommen
 

Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt/die Ärztin darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist das Reiseziel entscheidend.

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt/Ärztin ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Unter folgendem Link können Sie recherchieren, ob Ihr Reiseland zu den Ländern gehört, in denen das Schengener Abkommen gilt folgendes.

Die entsprechende Vorlage für eine Beglaubigung für Reisen in Länder mit Schengener Abkommen finden Sie hier hier.

Beglaubigungen bei Reisen in Länder ohne Schengener Abkommen
 

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Es wird aber folgendes empfohlen:

Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt/Ärztin eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. 

Eine mögliche Vorlage für eine solche Bescheinigung finden Sie hier. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das Gesundheitsamt beglaubigen zu lassen und mitzuführen.

Informieren Sie sich vor Reiseantritt unbedingt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

Falls Sie in ein Land reisen, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt, so prüfen Sie bitte, ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können. Sollte dies auch nicht möglich sein, ist eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss.

Kontakt zur Bundesopiumstelle finden Sie hier.

Was muss für eine Beglaubigung beachtet werden?
 

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Bewohner/innen, die in dem Landkreises Alzey-Worms oder der Stadt Worms wohnhaft sind, zuständig sind. Sollten Sie nicht im Landkreis Alzey-Worms oder der Stadt Worms wohnhaft sein, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass eine Verwaltungsgebühr erhoben wird.

Wir bitten Sie, die vom verordnenden Arzt/Ärztin vollständig ausgefüllte Bescheinigung mit zwei Wochen Vorlauf an das Gesundheitsamt zu senden/faxen, damit sie gesichtet werden kann. Die entsprechende Vorlage für diese Bescheinigung finden Sie hier
Bitte wählen Sie die für Sie zutreffende Vorlage (Schengen/Nicht-Schengen) aus.

Die ausgefüllte Bescheinigung können Sie uns zukommen lassen, z. B. per Fax 06731 – 408- 8-7039. Fehlerhafte oder unvollständige Bescheinigungen können nicht beglaubigt werden. Bei kürzeren Vorlaufzeiten kann eine Bearbeitung bis Reisebeginn ggf. nicht gewährleistet werden.

Wir bitten Sie um vorherige Absprache und Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt (06731) – 408-7039 oder gesundheitsamt(at)alzey-worms.de.

Vorgelegt werden müssen 

  • Personalausweis / Reisepass

  • die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung im Original

  • das entsprechende BTM-Rezept im Original oder als Kopie

Zum Termin der Beglaubigung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich.

Falls Sie für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat verreisen, so prüfen Sie bitte, ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können. Sollte dies auch nicht möglich sein, ist eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihnen Betäubungsmittel maximal in der für 30 Tage erforderlichen Menge verschreiben. Deshalb darf auch höchstens diese Menge bescheinigt und mitgeführt werden.

Kontakt zur Bundesopiumstelle finden Sie hier.