Anzeige gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen (z.B. Altkleider oder Schrott)
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
Grundsätzlich müssen Bürger*innen Wertstoffe aus privaten Haushalten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen. Dies ist der Landkreis Alzey-Worms, der die entsprechenden Entsorgungsunternehmen beauftragt. Gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von anderen Personen sind demnach nur zulässig, wenn sie uns angezeigt wurden.
Solche Sammlungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen für Altpapier. Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten wie beispielsweise Sperrmüll und Elektroschrott dürfen nicht gemeinnützig oder gewerblich gesammelt werden. Diese sind ordnungsgemäß zu entsorgen, z.B. auf Wertstoffhöfen oder durch Sperrmüllabholungen.
Sammlungen können untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
Benötigte Unterlagen und Angaben
Eine Sammlung ist nur zulässig, wenn Abfälle aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken gesammelt werden. Zudem darf kein überwiegendes öffentliches Interesse der Sammlung entgegenstehen. Für die Anzeige einer Sammlung, werden folgende Angaben benötigt:
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung (insbesondere den größtmöglichen Umfang sowie die Mindestdauer der Sammlung)
Angaben über Art, Menge und Verbleib/Verwertung der gesammelten Abfälle
Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten
Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Sie können ganz einfach den unten zur Verfügung stehenden Musterantrag verwenden. Für die Bearbeitung Ihrer Anzeige zur Durchführung einer gewerblichen bzw. gemeinnützigen Sammlung fällt einmalig eine Gebühr in Höhe von 50 Euro an.
Wird eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung gar nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angezeigt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Zudem weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass zur Durchführung einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung eine Bestätigung für den Transport der gesammelten Abfälle benötigt wird. Diese ist auf der Website der der Sonderabfallmanagement GmbH Rheinland-Pfalz (SAM) (Unterpunkt Anzeige-/Erlaubnisverfahren), unter info(at)sam-rlp.de oder unter der 06131 98298-0 erhältlich.
Rechtsgrundlage
Die Regelungen zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen stammen aus den §§ 17, 18 und 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Regelung zur Transportbestätigung befindet sich im § 53 KrWG.
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr