Artenschutz
Verbot von Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen
Der Schutz von Tieren und Pflanzen ist in Deutschland rechtlich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und auf kleinerer Ebene in den jeweiligen Landesnaturschutzgesetzen (LNatschG) geregelt. Als wichtige Inhalte gelten neben dem allgemeinen Artenschutz nach § 39 BNatSchG insbesondere das Tötungs-, Störungs- und Zerstörungsverbot nach § 44 BNatSchG. Im Rahmen des Allgemeinen Artenschutzes ist die Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensstätten, wenn kein „vernünftiger“ Grund vorliegt, verboten. Eine Vielzahl von Tieren ist nach dem Naturschutzrecht besonders oder streng geschützt. Der besondere Artenschutz verbietet weiterhin den Zugriff, den Besitz und die Vermarktung besonders oder streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten. Alle Vogelarten unterliegen dem besonderen oder strengen Schutz und dürfen besonders innerhalb ihrer Brutzeiten nicht gestört werden. Ein Eingriff in die Flora (Pflanzenwelt) und Fauna (Tierwelt) sind in diesen Bereichen grundsätzlich unzulässig. Die festgelegten Verbote sind nicht nur im Außenbereich zu beachten, sondern gelten auch für bebaute Bereiche.
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr