Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Flüchtlinge (§ 24 AufenthG) beantragen

Ukrainischen Flüchtlingen, die aufgrund des russischen Angriffskriegs ins Ausland fliehen, kann ein zeitlich befristeter Schutzstatus erteilt werden. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 24 AufenthG, der sich wiederum auf dieRichtlinie 2001/55/EG der EU (auch Massenzustromsrichtlinie) bezieht. Sie erhalten auf Basis des Gesetzes einen Schutzstatus bis einschließlich 04. März 2026 und dürfen in Deutschland erwerbstätig sein. Ebenso wird ukrainischen Flüchtlingen, die keine Arbeitsstelle haben, auf Antrag vom Jobcenter Bürgergeld gewährt.

Zur Beantragung des Schutzstatus schicken Sie bitte folgende Dokumente an uns:

Sie können die genannten Dokumente direkt beim Ausfüllen des Online-Antrags beifügen. Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Termin zur Registrierung und Bestellung des Aufenthaltstitels. Falls Sie keine Privatwohnung im Landkreis Alzey-Worms finden, wenden Sie sich bitte an die Erstaufnahmeeinrichtungen in Speyer oder Trier und lassen sich dort als Flüchtling registrieren.

Wichtig: wenn Sie bereits lange vor Kriegsbeginn dauerhaft im Ausland gelebt haben, z. B. aufgrund einer Arbeitsstelle in Polen, erhalten Sie keinen Schutzstatus.  Sie müssen dann ein Visum bei der deutschen Botschaft im Ausland beantragen.

Ansprechpersonen

Bleh, Sandra

Sachbearbeitung

Eller, Christian

Sachbearbeitung

Funk, Julian

Sachbearbeitung

Heinz, Rüdiger

Sachbearbeitung

Unger, Claudia

Sachbearbeitung