Aufnahme geschützter Tierarten

Wildtiere

Nicht jedes Wildtier braucht Hilfe – im Gegenteil: Durch voreiliges Handeln schaden Sie Tieren oft mehr, als ihnen zu nützen. Bei Tieren, die offensichtlich krank oder verletzt sind, besteht hingegen sofortiger Handlungsbedarf.

Grundsätzlich dürfen hilflose oder verletzte Tiere nach § 45 (5) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgenommen und gesundgepflegt werden. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Können die Tiere danach nicht wieder ausgesiedelt werden, weil sie nicht überlebensfähig sind, und man möchte sie behalten, bedarf diese Wildentnahme einer Genehmigung durch die Obere Naturschutzbehörde (ONB) und eine Registrierung bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). 

Wenn Sie ein verletztes oder verlassenes Wildschwein, einen Fuchs, einen Hasen, ein Reh oder ein anderes dem Jagdrecht unterliegendes Tier finden, müssen Sie die Jagdbehörde oder den zuständigen Jagdpächter verständigen.

Grundsätzlich sind kranke, verletzte oder vermeintlich elternlose junge Greifvögel und Eulen in anerkannten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben, da hier meist gravierende Tierschutzprobleme entstehen. Besonders Jungvögel prägen sich schnell, diese Prägung wird in den Stationen vermieden. 

Gem. § 25 (1) Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) muss derjenige, der Tiere einer besonders geschützten Art hält, über eine ausreichende Fachkunde verfügen, sowie die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend unterbringen und versorgen. Eine ausreichende Fachkunde wird vermutet, wenn die Person, die Tiere hält, Mitglied in einem Fachverband ist oder an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung eines Zoos oder eines Fachverbandes teilgenommen hat und hierfür auf Verlangen der zuständigen Behörde eine schriftliche Bestätigung vorlegen kann. 

Die Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung nennt speziell in Deutschland geschützte Tiere.

Lt. der Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung – BWildSchV) ist die Haltung von Greifen oder Falken nach § 3 (1) der in der Anlage 4 genannten Arten, u. a. Mäusebussard, Turmfalke, Wanderfalke…, nur nach Maßgaben der Absätze 2 bis 6 zulässig. Gem. Absatz 2 Nr. 1 BWildSchV muss derjenige, der Greife oder Falken hält, Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gültigen Falknerjagdscheins sein.

Zuständigkeit

Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz


Hauptgebäude

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55232 Alzey



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Ansprechpersonen

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Sachbearbeitung