Ausfuhrkennzeichen beantragen
Fahrzeug auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland bringen
Um ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Fahrzeug oder ein kennzeichnungspflichtiges zulassungsfreies Fahrzeug ohne Kennzeichen dauerhaft ins Ausland zu bringen, ist grundsätzlich ein Ausfuhrkennzeichen nötig. Vor der Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.
Voraussetzungen
Der Hauptwohnsitz ist bei der Beantragung der Zulassung maßgeblich (Rechtsgrundlage: § 6 i. V. m. § 46 FZV). Die Zulassung kann demnach nur noch bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Bereich der Halter seinen Wohnsitz hat. (Die vor dem 01. März 2007 für natürliche Personen bestehende Wahlfreiheit, der Zulassung an Haupt- oder Nebenwohnsitz, ist entfallen.)
Sollte kein Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, ist ein Zustellvertreter mit Anschrift im Zulassungsbezirk anzugeben (Vollmacht, Personalausweis, ggf. Meldebescheinigung).
Benötigte Unterlagen
Personalausweis bzw. Reisepass,
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Ggf. Kennzeichenschilder
Das Fahrzeug ist vor Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen bei der Zulassungsstelle vorzuführen
spezielle Deckungskarte (Versicherung) für Ausfuhrkennzeichen
Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
Nachweis über ein bestehendes Girokonto (IBAN) für die Abbuchung der Kfz-Steuer für den Zulassungszeitraum Ausgefülltes SEPA Mandat
Rechtsgrundlagen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FVZ) ; Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
Gebühren/Zahlungsart
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt die Zulassungsstelle.
Zuständigkeit
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 07:30 - 13:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
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Teamleitung
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