Ausstellung von CITES-Bescheinigungen (Internationaler Artenschutz)
Amtliche Bescheinigung („Cites“)
Noch immer ist der illegale Handel mit exotischen Tieren und Pflanzenarten ein einträgliches Geschäft, allerdings mit dramatischen Folgen: Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute in ihrer Existenz bedroht, nicht wenige stehen kurz vor dem Aussterben. Bis heute sind dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen 130 Staaten beigetreten. Mehr als 8.000 Tiere und rund 22.000 Pflanzen stehen unter seinem Schutz.
Die Pflichten zum Nachweis der Besitzberechtigung für Exemplare besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen ist im Bundesnaturschutzgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels geregelt. Die Nachweispflicht erfasst:
lebende Tiere und Pflanzen besonders geschützter, vom Aussterben bedrohte Arten,
im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten und vom Aussterben bedrohte Arten,
ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen auch Holz der vom Aussterben bedrohten Arten,
ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse, welche aus bedrohten Arten gewonnen wurden.
Ob ein ausreichender Nachweis erbracht wurde, entscheidet die Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Soweit der Besitzerwerb schon zum Zeitpunkt des Erwerbs nur auf Grund von Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis, abgesehen von Ausnahmefällen, mit den jeweiligen Dokumenten zu führen.
Der Nachweis der Besitzberechtigung erfolgt mittels einer amtlichen Bescheinigung (früher CITES- Bescheinigung). Diese werden auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung erteilt.
Diese Bescheinigungen werden nicht nur für Vermarktungszwecke ausgestellt, sondern auch für den allgemeinen Nachweis der Besitzberechtigung, etwa für nicht kommerzielle Transportzwecke.
Antragsteller*innen haben die für die Erteilung der Bescheinigung erforderlichen Nachweise beizubringen. Bei einer Veräußerung des Tieres oder der Pflanze begleitet das Original der Bescheinigung das veräußerte Exemplar.
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung