Bauantrag stellen

Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben werden durch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises genehmigt. Anträge sind über die für den Bauort zuständigen Verbandsgemeindeverwaltungen oder Stadtverwaltungen einzureichen. Neben einem Antragsformular sind aussagefähige Planunterlagen erforderlich, die von einem sogenannten Bauvorlageberechtigten (Architekt, Ingenieur) gefertigt sein müssen. Art und Umfang der Bauunterlagen sind durch eine Verordnung (Bauunterlagenprüfverordnung) geregelt.

Jedes Bauvorhaben bedarf der Zustimmung der Gemeinde, in dessen Bereich sich das Vorhaben befindet. Rechtlich nennt sich dies (das gemeindliche) Einvernehmen. Die Gemeinde hat nach Eingang der Bauantragsunterlagen 2 Monate Zeit, um über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden (Ausnahme sind die Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO, siehe unten).

In dem Baugenehmigungsverfahren gibt es, je nachdem, was gebaut werden soll, unterschiedliche Antragsverfahren. Der von Ihnen beauftragte Bauvorlagenberechtigte informiert Sie darüber, welches Antragsverfahren für Ihr Vorhaben das Richtige ist.

Grundsätzlich gibt es drei Antragsverfahren:

  • Verfahren nach § 65 LBauO (sog. „Vollverfahren“)

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO

  • Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO

Verfahren nach § 65 LBauO
 

Dieses Verfahren wird in der Regel bei gewerblichen Vorhaben oder bei größeren Wohnbauvorhaben durchgeführt. Wird ein Vollverfahren durchgeführt, sind in der Regel derart umfangreiche Unterlagen und Fachprüfungen vorzunehmen, dass wir auf eine detaillierte Beschreibung in dieser Darstellung hier verzichten.


Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO
 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist das klassische Baugenehmigungsverfahren. Hierunter fallen die Genehmigung des „normalen“ Wohnhauses und kleinere genehmigungspflichtige Vorhaben wie z.B. genehmigungspflichtige Garagen, Werbeanlagen usw.


Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO
 

„Normale“ Wohnbauvorhaben, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen über das Freistellungsverfahren behandelt und bearbeitet werden. Hauptvoraussetzung ist, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist. 
Ob sich Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, können Sie bei der zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich sich das Vorhaben befindet, erfragen. Wichtig ist, dass auch bei Freistellungsverfahren der Antrag nur über eine bauvorlageberechtigte Person gestellt werden kann. 


Hinweis
 

Wenn Zweifel bestehen, ob Ihr Grundstück in der gewünschten Art und Weise bebaubar ist, können Sie zu einzelnen Fragen eine schriftliche Bauvoranfrage stellen. Damit vermeiden Sie die Gefahr, einen Bauantrag mit hohen Kosten in Auftrag zu geben, der möglicherweise nicht genehmigt werden kann.

Für die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen berechnen wir Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis). 

Auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Rheinland-Pfalz unter Baurecht und Bautechnik finden Sie Wissenswertes rund um das Thema Bauen.

Zuständigkeit

Referat 60 - Allgemeine Bauverwaltung


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00
Donnerstag 14:00 - 18:00 

Ansprechpersonen

Braun, Simon

Sachbearbeitung

Goldschmidt, Jutta

Sachbearbeitung

Lukas, Heike

Sachbearbeitung

Seidel, Jasmin

Sachbearbeitung

Ist der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen genehmigungspflichtig?

Nach § 62 LBauO ist der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen in der Regel genehmigungsfrei. 

Besteht jedoch eine Sanierungs-, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung oder steht das Gebäude oder die bauliche Anlage unter Denkmalschutz, ist eine Abbruchgenehmigung zu beantragen.