Bauantrag stellen

Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben werden durch die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises genehmigt. Anträge sind direkt bei der Kreisverwaltung einzureichen. Neben einem Antragsformular sind aussagefähige Planunterlagen erforderlich, die von einem sogenannten Bauvorlageberechtigten (Architekt, Ingenieur) gefertigt sein müssen. Art und Umfang der Bauunterlagen sind durch eine Verordnung (Bauunterlagenprüfverordnung) geregelt.

Jedes Bauvorhaben bedarf des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde, in dessen Bereich sich das Vorhaben befindet. Die Gemeinde hat nach Eingang der Bauantragsunterlagen 2 bzw. 3 Monate Zeit für ihre Entscheidung (Ausnahme sind die Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO, siehe unten).

In dem Baugenehmigungsverfahren gibt es, je nachdem, was gebaut werden soll, unterschiedliche Antragsverfahren. Der von Ihnen beauftragte Bauvorlagenberechtigte informiert Sie darüber, welches Antragsverfahren für Ihr Vorhaben das Richtige ist.

Grundsätzlich gibt es drei Antragsverfahren:

  • Verfahren nach § 65 LBauO (sog. „Vollverfahren“)

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO

  • Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO

Verfahren nach § 65 LBauO
 

Dieses Verfahren wird in der Regel bei gewerblichen Vorhaben oder bei größeren Wohnbauvorhaben durchgeführt. Wird ein Vollverfahren durchgeführt, sind in der Regel derart umfangreiche Unterlagen und Fachprüfungen vorzunehmen, dass wir auf eine detaillierte Beschreibung in dieser Darstellung hier verzichten.


Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO
 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist das klassische Baugenehmigungsverfahren. Hierunter fallen die Genehmigung des „normalen“ Wohnhauses und kleinere genehmigungspflichtige Vorhaben wie z.B. genehmigungspflichtige Garagen, Werbeanlagen usw.


Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO
 

„Normale“ Wohnbauvorhaben, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden, können unter bestimmten Voraussetzungen über das Freistellungsverfahren behandelt und bearbeitet werden. Hauptvoraussetzung ist, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist. Ob sich Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, können Sie bei der zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich sich das Vorhaben befindet, erfragen. Im Anwendungsbereich des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) wird die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Freistellungsverfahren behandelt. Zudem fällt die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB unter die Vorhaben im Freistellungsverfahren.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Freistellungsverfahren der Antrag nur über eine bauvorlageberechtigte Person gestellt werden kann. Der Antrag ist bei der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. 


Hinweis
 

Wenn Zweifel bestehen, ob Ihr Grundstück in der gewünschten Art und Weise bebaubar ist, können Sie zu einzelnen Fragen eine schriftliche Bauvoranfrage stellen. Damit vermeiden Sie die Gefahr, einen Bauantrag mit hohen Kosten in Auftrag zu geben, der möglicherweise nicht genehmigt werden kann.

Für die Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen berechnen wir Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis). 

Auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Rheinland-Pfalz unter Baurecht und Bautechnik finden Sie Wissenswertes rund um das Thema Bauen.
 

Wichtige Hinweise für den Bauherrn

Anmeldepflicht bei der Bauberufsgenossenschaft
Merkblatt zur Gebäudeeinmesspflicht

Weitere Informationen

Finanzministerium
 

Bauvorschriften 
Technische Baubestimmungen
Verfahrenshandbuch Erneuerbare Energien§ 65 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LBauO RLP / Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
Vordrucke

Bauantragsformulare
 

Baubeschreibung Gebäude
Formblatt: Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen

Zuständigkeit

Referat 60 - Allgemeine Bauverwaltung


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00
Donnerstag 14:00 - 18:00 

Bauaufsichtsbehörde:

Mo, Di, Do, Fr telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung ab 10 Uhr. Mittwochs ist die Bauaufsichtsbehörde geschlossen.

 

Ansprechpersonen

Baumgarten, Jennifer

Sachbearbeitung, Zuständig für Albig, Bechtolsheim, Biebelnheim, Dintesheim, Eppelsheim, Esselborn, Flomborn, Framersheim, Freimersheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Kettenheim, Ober-Flörsheim, Wahlheim
Mo, Di, Do, Fr telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung ab 10 Uhr. Mittwochs ist die Bauaufsichtsbehörde geschlossen.

Goldschmidt, Jutta

Sachbearbeitung; Zuständig für: VG Alzey-Land (außer Framersheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim) und VG Wöllstein
Mo, Di, Do, Fr telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung ab 10 Uhr. Mittwochs ist die Bauaufsichtsbehörde geschlossen.

Heisel, Anke

Sachbearbeitung, Zuständig für VG Eich, VG Monsheim, Stadt Osthofen (VG Wonnegau)
Mo, Di, Do, Fr telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung ab 10 Uhr. Mittwochs ist die Bauaufsichtsbehörde geschlossen

Lukas, Heike

Sachbearbeitung; Zuständig für: Stadt Alzey und VG Wonnegau
Mo, Di, Do, Fr telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung ab 10 Uhr. Mittwochs ist die Bauaufsichtsbehörde geschlossen.

Seidel, Jasmin

Sachbearbeitung; Zuständig für: VG Monsheim und VG Wörrstadt
Mo, Di, Do, Fr telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung ab 10 Uhr. Mittwochs ist die Bauaufsichtsbehörde geschlossen.

Ist der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen genehmigungspflichtig?

Nach § 62 LBauO ist der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen in der Regel genehmigungsfrei. 

Besteht jedoch eine Sanierungs-, Erhaltungs- oder Gestaltungssatzung oder steht das Gebäude oder die bauliche Anlage unter Denkmalschutz, ist eine Abbruchgenehmigung zu beantragen.