Bestattungskosten

Zuständigkeit der Kreisverwaltung Alzey-Worms

Verstirbt ein Angehöriger oder eine nahestehende Person, so ist das für alle Betroffenen keine leichte Situation. Besonders dann, wenn Bestattungskosten zu tragen sind und die Hinterbliebenen sozialhilfebedürftig sind. Auf Antrag gewährt die Kreisverwaltung eine Beihilfe zu den angefallenen Bestattungskosten.

Die Kreisverwaltung Alzey-Worms ist zuständig in folgenden Fällen:

  • Wenn die verstorbene Person im Kreis Alzey-Worms verstorben ist.

  • Wenn die verstorbene Person Sozialhilfe, Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege von der Kreisverwaltung Alzey-Worms bezogen hat.


Wer darf einen Antrag stellen?
 

Es gibt grundsätzlich zwei Voraussetzungen:

  • Sie sind als Erbe oder sonstiger Angehöriger zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet

  • Sie und Ihr Ehegatte sind sozialhilfebedürftig


  1. Wer ist Erbe?
     

    Erbe werden in der Regel Personen, die im Testament der verstorbenen Person als Erbe bestimmt wurden. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge (nach dem BGB). WICHTIG! Wenn Sie nicht testamentarisch Erbe werden und Sie sind ein geschiedener Ehepartner, Freund/in oder Bekannte/r des Verstorbenen, haben Sie leider keinen Anspruch auf Beihilfe. 


  2. Was bedeutet „sozialhilfebedürftig“?
     

    Sozialhilfebedürftig ist, wer die Bestattungskosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen kann. Das Einkommen und Vermögen des Ehegatten werden auch berücksichtigt.


  3. Was ist, wenn das Erbe ausgeschlagen wird? 


    Beim Amtsgericht (Nachlassgericht) oder einem Notar kann das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Todes des Verstorbenen ausgeschlagen werden. Dies hat jedoch zur Folge, dass der Anspruch auf Bestattungskostenbeihilfe erlischt. 


  4. Wer muss die Bestattung organisieren?


    Wichtig! Das Sozialamt darf keine Bestattungen organisieren. Es gibt auch keine vorläufige Kostenzusicherung! Die Bestattung muss der Erbe oder die Erbengemeinschaft organisieren. Ist der Erbe nicht greifbar, dann gilt folgende Reihenfolge:

  • der Ehegatte oder Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)

  • die Kinder

  • die Eltern

  • sonstige Sorgeberechtigte

  • die Geschwister

  • die Großeltern

  • die Enkelkinder

     

  1. Werden alle Bestattungskosten übernommen?
     

    Es werden nur Kosten für eine Bestattung einfacher, aber würdiger Art übernommen. In der Regel gelten pauschal 1.650 € für Erdbestattungen und 1.750 € für Feuerbestattungen als angemessen. Darüber hinaus können Kosten nur im Einzelfall bewilligt werden. Wichtig! Sind mehrere Erben oder Verpflichtete vorhanden, bekommt jeder nur seinen Teil an Bestattungskosten bewilligt. 


  2. Antrag


    Zur Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten wird darum gebeten, zunächst anzurufen oder eine E-Mail zu schicken. Sodann bekommen Sie die Antragsunterlagen zugeschickt. Bitte füllen Sie diese sorgfältig aus. Fügen Sie auch alle geforderten Nachweise bei. 


  3. Wie geht es weiter?


    Schicken Sie die Antragsunterlagen ausgefüllt an uns zurück. Im Anschluss prüfen wir Ihren Antrag. Dieses kann einige Zeit dauern, da wir noch von anderen Behörden wichtige Unterlagen anfordern müssen. Ist Ihr Antrag geprüft, bekommen Sie einen Bescheid. In diesem Bescheid ist die Höhe der Beihilfe festgesetzt. 

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Zuständigkeit

Referat 40 - Sozialamt


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Domis, Anja

Sachbearbeitung

Riemer, David

Sachbearbeitung