Betreuungsbehörde

Fachbehörde für alle Fragen rund um das Thema rechtliche Betreuung

Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde ist eine Fachstelle der Kreisverwaltung und Anlaufstelle für Fragen rund um gesetzliche Betreuungen. Sie unterstützt Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.

Aufgaben der Betreuungsbehörde:

  • Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

  • Mitwirkung in gerichtlichen Betreuungsverfahren (z. B. durch Stellungnahmen)

  • Unterstützung bei der Auswahl und Bestellung von Betreuer*innen

  • Fachliche Begleitung ehrenamtlicher Betreuer*innen

  • Registrierung und Qualitätssicherung beruflicher Betreuer*innen

  • Öffentlichkeitsarbeit und Informationsveranstaltungen

Ziel ist es, Selbstbestimmung zu stärken und eine rechtliche Betreuung nur dann einzurichten, wenn keine andere geeignete Hilfe zur Verfügung steht.

Die Betreuungsbehörde berät Bürgerinnen und Bürger umfassend zu Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Ziel ist es, rechtzeitig selbstbestimmte Regelungen für den Fall einer späteren Hilfsbedürftigkeit zu treffen.

Auf Wunsch beglaubigt die Betreuungsbehörde auch Unterschriften unter Vorsorgevollmachten – eine wichtige Voraussetzung, damit diese im Ernstfall rechtswirksam eingesetzt werden kann.

 

Rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung dient zur Unterstützung für rechtliche Angelegenheiten wie z.B. die Vermögenssorge, die Vertretung in Behördenangelegenheiten oder die Gesundheitsfürsorge. Sollten Sie aufgrund psychischer, geistiger oder körperlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, wird ein Betreuer bestellt, um Sie hierbei zu unterstützen und Ihre Rechte zu sichern. Der Betreuer muss dabei stets Ihre Wünsche beachten und sich nach diesen richten. Sollte es jedoch zu einer Fremd- oder Eigengefährdung kommen, darf der Betreuer durch richterlichen Beschluss auch ohne Ihr Einverständnis, jedoch natürlich trotzdem im Sinne Ihres Wohls handeln. Zusätzlich findet in solch einem Fall stets eine Art Kontrolle vom Gericht statt!

Der vom Gericht bestellte Betreuer kann sowohl eine Vertrauensperson aus Ihrem sozialen Umfeld als auch eine Ihnen noch fremde Person sein. Der oder die fremde Betreuer*in ist in der Regel beruflich als rechtlicher Betreuer tätig und besitzt die nötige Expertise, um auch kritische Situationen passend einzuschätzen zu können und zu Ihrem Wohl Entscheidungen zu treffen.

 

Betreuungsvereine

Betreuungsvereine beraten und qualifizieren ehrenamtliche Betreuer, wobei Verwandte eine Kooperationsvereinbarung mit einem Betreuungsverein abschließen können, während nicht verwandte ehrenamtliche Betreuer dazu verpflichtet sind. Die Betreuungsbehörde übermittelt nach Einrichtung einer ehrenamtlichen Betreuung die Adressdaten des Betreuers an den zuständigen Betreuungsverein am Wohnort. Zusätzlich beraten Betreuungsvereine wie Betreuungsbehörden zu Vollmachten, Patientenverfügungen und dem Ehegattenvertretungsrecht. Für diese Aufgaben erhalten sie eine Finanzierung von Land und Kommune zur Unterstützung der Betreuungsbehörden.

 

 

Ihre Vorsorge für unvorhersehbaren Lebenssituationen

Haben Sie sich für die Zukunft und den Fall der Fälle abgesichert? Nein?

Die Vorsorge für unvorhersehbare Lebenssituationen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Während die finanzielle Absicherung oft im Mittelpunkt steht, wird es oft hinten angestellt auch für den Fall vorzusorgen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Oft ist es ein „Ich müsste mich ja mal damit befassen“ und wird dann auf die lange Bank geschoben.
Eine wichtige Rolle spielen dabei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Durch sie wird es ermöglicht, im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls trotzdem selbstbestimmt zu handeln. So können Ihre Wünsche der Behandlung auch in einem Zustand wahrgenommen werden, in dem Sie eventuell nicht ansprechbar oder geschäftsfähig sind. Aber was ist eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung eigentlich?
 

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, in dem Sie schriftlich festhalten können, wer Sie in einer kritischen Lebenssituation vertreten soll und in welchem Ausmaß dies erfolgt. Die von Ihnen ausgewählte Person, der oder die Bevollmächtigte, ist eine Vertrauensperson Ihrer Wahl, wie z.B. ein Familienmitglied oder Ihr Lebenspartner. Durch die Vorsorgevollmacht sichern Sie sich ab, dass Angelegenheiten geregelt werden können, wenn Sie selbst es aufgrund eines Unfalls oder anderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr können. 
Die Regelungen können beispielsweise behördliche Angelegenheiten, vertragliche Vereinbarungen und wichtige medizinischen Entscheidungen betreffen. Welche Angelegenheiten genau der oder die Bevollmächtigte für Sie regeln soll und darf, entscheiden Sie selbst schriftlich in der Vorsorgevollmacht. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf beim Aufsetzen der Vorsorgevollmacht kann Sie die Betreuungsbehörde, aber auch ein Betreuungsverein beraten. Des Weiteren kann die Vorsorgevollmacht von der Betreuungsbehörde gegen eine kleine Gebühr beglaubigt werden. Die Beglaubigung der Vollmacht ist zwar keine zwingende gesetzliche Voraussetzung, erzielt aber im Rechtsverkehr eine höhere Akzeptanz. Denn durch die Beglaubigung wird bestätigt, dass Ihre Unterschrift echt ist. Aber auch ohne Beglaubigung ist die Vorsorgevollmacht direkt nach dem Aufsetzen und der Unterschriften von Ihnen und der bevollmächtigten Person gültig.

 

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem Sie festlegen können, welche medizinischen Eingriffe Sie sich wünschen und welche Sie ablehnen, wenn es Ihnen auf Grund einer kritischen Lebenslage nicht möglich ist, Ihren Willen zu äußern. So wird es ermöglicht, durch die Patientenverfügung zu sichern, dass Ihre Wünsche der medizinischen Versorgung respektiert werden und ausschließlich nach Ihrem Wunsch gehandelt wird. Zur Beratung der Patientenverfügung steht Ihr Hausarzt zur Verfügung.

 

Ehegattenvertretungsrecht

Seit dem 01.01.2023 gilt ein Ehegattenvertretungsrecht in akuten Krankheitsfällen. So ist Ihr Ehepartner maximal 6 Monate für Sie als Vertretung einsetzbar, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern und Ihre Angelegenheiten der Gesundheitssorge zu besorgen. Es ist Ihnen auch möglich, im Vorfeld Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht zu berufen, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Partner Sie in solch einer Notlage vertreten soll.
Das Ehegattenvertretungsrecht gilt nur in gesundheitlichen Belangen und ist zeitlich beschränkt, deshalb sind die Regelungen in einer Vorsorgevollmacht immer die bessere Wahl.

Doch was passiert ohne diese Vorsorgemaßnahmen? Sie haben keine Vertrauensperson, die Sie bevollmächtigen können und plötzlich sind Sie nicht mehr geschäftsfähig? In diesem Fall wird für Sie eine rechtliche Betreuung bestellt, welche Ihre Rechte schützt und für Sie wahrnimmt.

Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind jedoch nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Angehörigen sinnvoll. Wenn weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht aufgesetzt wurden, kann es Ihren Angehörigen schwerfallen, in solch einer ohnehin schon belastenden Situation wichtige Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Durch genaue Vorgaben und Festlegungen von Wünschen können z.B. Konflikte zwischen Ihren Angehörigen aufgrund von Unstimmigkeiten vermieden werden.

 

Weitere Informationen sowie die Formulare zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.

Zur Website des Bundesministeriums der Justiz

 

Zuständigkeit

Referat 40 - Sozialamt


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Gajdar, Susana

Duale Studentin
Zuständigkeitsbezirk: Stadt Alzey (Buchstabe A-D)

Günther, Jennifer

Sozialdienst
Zuständigkeitsbezirk: VG Alzey-Land, VG Wöllstein

Henninger, Christina

Teamleitung/Sozialdienst
Zuständigkeitsbezirk: VG Wonnegau, Stadt Alzey (Buchstabe A-D)

Kreßner, Christine

Sozialdienst
Zuständigkeitsbezirk: Stadt Alzey (Buchstabe N - Z)

Krämer, Ralf

Sozialdienst
Zuständigkeitsbezirk: VG Eich, VG Wörrstadt (Buchstabe I – Z), Stadt Alzey (Buchstabe E - J)

Oestern, Heike

Sozialdienst
Zuständigkeitsbezirk: VG Monsheim, Stadt Alzey (Buchstabe K-M)

Schambach, Birgit

Sachbearbeitung
Verwaltungsstelle Betreuungsbehörde

Weinheimer, Mareike

Sozialdienst
Zuständigkeitsbezirk: VG Wörrstadt (Buchstabe A-H)