Bürgerbegehren
Bürgerbegehren wird zu Bürgerentscheid
Die Bürger*innen eines Landkreises können über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Dieser ist jedoch nur unter formellen Voraussetzungen zulässig und hat Restriktionen.
Bürgerentscheid als Form der direkten Einflussmöglichkeit
Eine Unzulässigkeit ergibt sich bereits vorab bei folgenden Punkten:
Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, des Landrats, der Kreisbeigeordneten und der sonstigen Kreisbediensteten,
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarif der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Landkreises, die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtmittelverfahren sowie
gesetzwidrige Anträge.
Die weiteren Voraussetzungen sind in der Norm des § 11e Landkreisordnung (LKO) abschließend genannt. In den zurückliegenden Jahren wurde die formellen Voraussetzungen stets vereinfacht, um eine Mitbestimmung der Bürger*innen in bestimmten Angelegenheit zu ermöglichen.
Zuständigkeit
Referat 20 - Kommunalaufsicht, Rechtsangelegenheiten
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Referatsleitung