Anlagen am Gewässer
Allgemeine Informationen
Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung insbesondere mit dem Ziel einer naturnahen Gestaltung und Entwicklung. Ein naturnaher Randstreifen entlang von Gewässern dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion. Aus diesem Grund sind sämtliche bauliche Anlagen und Auffüllungen soweit vom Gewässer entfernt zu errichten, dass ein ausreichend breiter Geländestreifen entlang von Gewässern anlagenfrei erhalten bleibt. Idealerweise verbleiben ein 10 m-Streifen entlang eines Gewässers III. Ordnung oder ein 40 m-Streifen entlang eines Gewässers II. Ordnung.
Gewässer III. Ordnung im Landkreis Alzey-Worms sind neben vielen anderen z.B. der Eisbach, Grailsbach, Mühlbach/Saulheimer Bach, Dunzelbach, Altbach, Riederbach-sowie alle Gräben. Gewässer II. Ordnung im Landkreis Alzey-Worms sind die Selz, der Wiesbach, der Appelbach, die Seebach und die Pfrimm.
Die Abstandsregelung gilt vor allem im Außenbereich. In eng bebauten Ortslagen können je nach Einzelfall und Situation vor Ort geringere Abstände am Gewässer akzeptiert werden. In der Regel sollte jedoch ein Abstand zu Gewässern von mind. 3,00 m nicht unterschritten werden.
Auch Anlagen, die im Zusammenhang mit einer gärtnerischen Nutzung des an ein Gewässer angrenzendes Grundstücks errichtet werden, wie zum Beispiel Komposthaufen oder Holzlager müssen einen ausreichenden Abstand zur Uferböschung einhalten, damit sie nicht direkt mit dem nächsten Hochwasser abgeschwemmt werden, sich vor Brücken und Durchlässen unterhalb verkeilen und so zu Schäden bei den Unterliegern führen können.
Wasserrechtliche Genehmigung
Gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 31 Landeswassergesetz (LWG) bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern der Genehmigung. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster und zweiter Ordnung oder weniger als 10 m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung entfernt sind.
Als Anlagen an Gewässern gelten auch solche, von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung ausgehen können sowie Veränderungen der Bodenoberfläche. Anlagen sind beispielsweise Gebäude (auch baugenehmigungsfreie), Uferbefestigungen, Stege und Brücken, Gewässerkreuzungen durch Leitungsverlegung, Befestigungen der Erdoberfläche, Erdauffüllungen, Einfriedungen etc.
Zuständig für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung ist grundsätzlich die Kreisverwaltung Alzey-Worms als Untere Wasserbehörde. Die Genehmigung wird entweder im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (Gebäude) oder, falls keine Baugenehmigung erforderlich ist, im Rahmen eines eigenständigen wasserrechtlichen Verfahrens erteilt. Bei Gebäuden, die nach der Landesbauordnung einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über den Bauantrag.
Die erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Gemäß § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) sind die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen von einer fachkundigen Person zu erstellen, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste oder in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
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