Eingriffe in Natur und Landschaft

Veränderung der Gestaltung oder Nutzung in der Natur und Landschaft

Laut § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Dazu zählen unter anderem:

  • die Entfernung von Bäumen, Hecken und waldartigen Beständen

  • der Umbruch von Dauergrünland

  • die Errichtung von baulichen Anlagen

  • der Bau von Wegen und Straßen

Gemäß der Eingriffsregelung des BNatSchG sind bei den verschiedenen Formen von Eingriffen die damit verbundenen Beeinträchtigungen in den Naturhaushalt vorab abzuschätzen. Derjenige, der einen Eingriff plant, hat gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde folgende Angaben zu machen und das weitere Vorgehen abzustimmen: Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs sowie dessen Begründung.

Eingriffe sind stets soweit wie möglich zu vermeiden und zu vermindern. Darf das Vorhaben trotzdem umgesetzt werden, müssen die entstandenen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

Bei geplanten Vorhaben empfehlen wir, möglichst frühzeitig Kontakt mit den unten genannten Mitarbeitern aufzunehmen.


Bauen im Außenbereich 
 

  • Bauen im Außenbereich nach Baurecht
    Bauliche Anlagen, die dem Baurecht unterliegen, werden durch die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde geprüft und die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Die Eingriffsregelung nach Baurecht wird in diesem Zusammenhang abgearbeitet. 
     

  • Bauen im Außenbereich nach Naturschutzrecht
    Bauliche Anlagen ohne baurechtliche Genehmigungspflicht, wie zum Beispiel Zäune oder Kleinstbauvorhaben bis 10 m³, stellen Eingriffe im Sinne des BNatschG dar und unterliegen einer Genehmigungspflicht durch die Untere Naturschutzbehörde.

 

Ausgleichsmaßnahme Ökokonto


Ein Ökokonto ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zu einem Eingriff, die räumlich und zeitlich unabhängig vom Eingriffsgeschehen erfolgt. 

Dies bedeutet, dass eine Person, Verband o.ä. ein Ökokonto anlegen kann, welches sich sodann über die Jahre hinweg entwickelt und bei Bedarf als Ausgleich für einen Eingriff in Anspruch genommen werden kann. 

Diesbezüglich kann es sich um verschiedenste Maßnahmen handeln, vorausgesetzt diese haben einen Mehrwert für Natur und Landschaft. Beispielsweise könnte die Anlage einer Streuobstwiese auf einem Acker ein Ökokonto werden. 

Dazu ist im Vorfeld eine Vereinbarung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu schließen, welche gerne für Fragen zur Verfügung steht.

Zuständigkeit

Referat 61 - Umweltschutz


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Öffnungszeiten 

Montag bis Freitag08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Mai, Sabrina

Sachbearbeitung - Zuständig für: Stadt Alzey, VG Alzey-Land, VG Eich, VG Wöllstein

Rihm, Paul

Sachbearbeitung - Zuständig für für VG Monsheim, VG Wörrstadt und VG Wonnegau