Einleitung von Niederschlagswasser in den Untergrund (Antrag)

Allgemeine Informationen

Nach § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.

Die Entwässerung des Niederschlagswassers von Dach- und Verkehrsflächen sollte zunächst breitflächig oder über flache Mulden (max. 30 cm tief) auf dem Grundstück erfolgen, in denen es über die belebte Bodenzone versickern kann. Diese Entwässerungsform wäre erlaubnisfrei. Für eine gezielte Versickerung des Niederschlagswassers z. B. über eine Rigole, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Kann eine Versickerung aufgrund der angetroffenen Bodenkennwerte ausgeschlossen werden, kann das anfallende Niederschlagswasser auch in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

Für eine gezielte Versickerung des Niederschlagswassers z. B. über eine Rigole ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zuständige Wasserbehörde für die Erteilung der Erlaubnis ist bei einer abflusswirksamen Fläche bis zu 500 m² die untere Wasserbehörde, ansonsten die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz.

Folgende Versickerungsvarianten sind möglich:

  • Flächenversickerung

  • Mulden

  • Mulden-Rigolen

  • Rigolen-Rohrrigolen

  • Versickerungsschächte

  • Versickerungsbecken

Für Fragen und nähere Informationen zu den einzelnen Versickerungsvarianten steht die Untere Wasserbehörde gerne zur Verfügung.
 

Antrags- und Planunterlagen
 

Folgende Unterlagen werden im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zur Versickerung von Niederschlagswasser benötigt:

  • Ingenieurbüro mit Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz

  • Bodengutachten mit Bestimmung des Durchlässigkeitsbeiwertes des Bodens (Kf-Wert) und Aussagen zum mittleren höchsten Grundwasserstand

  • Entwässerungsplan, Baupläne, Höhenangaben

  • Zusammenstellung der abflusswirksamen Flächen

  • Kanalplan öffentlicher Bereich

  • Dimensionierung der Versickerungsanlage gem. Arbeitsblatt DWA-A 138

  • Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagwassers nach Merkblatt DWA-M 153

  • Eigentümernachweis

  • Katasterplan und Übersichtslageplan

Weiterhin ist zu beachten:

  • Der Abstand der Versickerungsanlage zur Grundstücksgrenze muss mindestens 2 Meter, zu unterkellerten Gebäuden ohne wasserdichte Ausbildung mindestens das 1,5-fache der Geschosshöhe betragen. 

  • Der Abstand von der Sohle der Versickerungsanlage bis zum mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) muss mindestens 1 Meter betragen. (bei Sickerschächten mind. 1,5 m)

  • Bei unterirdischen Versickerungsanlagen (z.B. Rohr-Rigolen-Versickerung) ist ein Kontroll- und Absetzschacht vor der Versickerungsanlage zu installieren.

  • Sickerpflaster ist nicht geeignet, um von anderen Flächen Regenwasser aufzunehmen bzw. zu versickern. Öko-Pflaster ist nicht vollständig sickerfähig (lt. Merkblatt 947 der FGSV ist für versickerungsfähige Verkehrsflächen ein Abflussbeiwert ψ=0,3 bis 0,5 anzusetzen).

  • Es dürfen nur Flächen an die Versickerungsanlage angeschlossen werden, auf denen unbelastetes Niederschlagswasser anfällt

  • Versickerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke auszuschließen ist.

  • Bei Versickerungsanlagen in Hanglage ist sicherzustellen, dass die Anlage quer zum Gefälle des Hanges (=höhenlinienparallel) errichtet wird und keine Schädigung von Unterliegern erfolgt.

  • Es ist sicherzustellen, dass sich im Versickerungsbereich keinerlei Bodenverunreinigungen bzw. Altlasten befinden.

  • Versickerungsanlagen in Hangrutschungsgebieten sind zumeist nicht erlaubnisfähig

  • Die Versickerung in Altlastenverdachtsflächen ist verboten

  • Die Rechtsverordnungen evtl. bestehender Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sind zu beachten

  • In unterirdische Versickerungsanlagen dürfen nur Niederschlagswässer von den Dachflächen eingeleitet werden. Es dürfen keine unbeschichteten Metalle (Kupfer, Zink oder Blei) in größerem Umfang zur Dacheindeckung verwendet werden. Niederschlagswässer von gepflasterten Flächen sind gem. DWA-M 153 einer Behandlungsmaßnahme zu unterziehen.

  • LKW-Standflächen dürfen nicht an die Versickerungsanlagen angeschlossen werden.

  • Kurzzeitiger Einstau in der Mulde; Einstauhöhe max. 30 cm; Belebte Bodenzone (Oberboden) ≥ 20 cm

  • Kein Dauerstau bei einer Muldenversickerung

  • Beschickung der Mulde oberirdisch direkt von der Fläche über Rinnen oder Rohrleitungen

 

Zuständigkeit

Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Becker, Gernot

Sachbearbeitung

Mohr, Andrea

Sachbearbeitung