Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer (Antrag)

Allgemeine Informationen

Nach § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.

Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer darf nur die sekundäre Möglichkeit der Entwässerung darstellen und bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Kreisverwaltung Alzey-Worms – Untere Wasserbehörde.

Die Entwässerung des Niederschlagswassers von Dach- und Verkehrsflächen sollte zunächst breitflächig oder über flache Mulden (max. 30 cm tief) auf dem Grundstück erfolgen, in denen es über die belebte Bodenzone versickern kann. Diese Entwässerungsform wäre erlaubnisfrei. Für eine gezielte Versickerung des Niederschlagswassers z.B. über eine Rigole, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Kann eine Versickerung aufgrund der angetroffenen Bodenkennwerte ausgeschlossen werden, kann das anfallende Niederschlagswasser auch in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

In Falle einer Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer ist das Regenwasser gem. § 28 Landeswassergesetz (LWG) zu speichern (Retention) und gedrosselt in das Gewässer einzuleiten.

Regenrückhalteräume können als Becken in offener, geschlossener, technischer oder naturnaher Bauweise, als Retentionszisternen, Rückhaltekanäle, Rückhaltegräben oder -teiche und in Kombination mit Versickerungsanlagen gestaltet werden. Durch die Drosselung bzw. den Ausgleich von (Spitzen-)Abflüssen ist es möglich, die hydraulische Belastung des Gewässers zu reduzieren. Hydraulische Belastungen sind neben stofflichen Belastungen Hauptursache von Gewässerschädigungen. Das erforderliche Volumen des Regenrückhalteraumes ist abhängig vom zulässigen Drosselabfluss sowie der gewählten Überschreitungshäufigkeit und der angeschlossenen abflusswirksamen Fläche.

Für eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zuständige Wasserbehörde für die Erteilung der Erlaubnis ist bei einer abflusswirksamen Fläche von bis zu 2 ha die untere Wasserbehörde, ansonsten die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz.

Antrags- und Planunterlagen


Bei der Einreichung von Unterlagen zum wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer wird folgendes benötigt:

  • Fachplaner mit Planvorlageberechtigung gem. § 103 Landeswassergesetz

  • Entwässerungsplan, Baupläne, Höhenangaben

  • Zusammenstellung der abflusswirksamen Flächen

  • Dimensionierung der Versickerungsanlage gem. Arbeitsblatt DWA-A 117

  • Bewertung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagwassers nach Merkblatt DWA-A 102-2

  • Eigentümernachweis

  • Katasterplan und Übersichtslageplan

Zuständigkeit

Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

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Ansprechpersonen

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