Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz - Beratung und Beantragung
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Tierschutzrecht
Für verschiedene Tätigkeiten, bei denen Tiere im Mittelpunkt stehen, ist eine tierschutzrechtliche Erlaubnis Voraussetzung – in manchen Fällen auch, wenn diese Tätigkeit nicht gewerblich ausgeführt wird. Mit der Ausübung dieser Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt erteilt wurde. Ansprechpartner ist das Veterinäramt des Landkreises Alzey-Worms und Genehmigungsbehörde für das Kreisgebiet sowie die Stadt Worms, wenn die Tätigkeit in Zukunft hier ausgeübt werden soll.
Eine für den gewerblichen Umgang mit Tieren mit benötigt, wenn folgende Tätigkeiten gewerblich betrieben werden sollen:
Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
Zurschaustellung von Tieren
Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn der Antragsteller (auch nicht gewerblich):
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält
Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung hält und zur Schau stellt
Hunde für Dritte ausbildet, hierfür Einrichtungen unterhält oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet
Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermittelt
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführt
Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere betreibt
einen Reit- und Fahrbetrieb unterhält
Tiere zur Schau stellt
Wirbeltieren als Schädlinge bekämpft
Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringt
Hunde für Dritte ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleitet
Voraussetzungen
Für eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Informationen finden Sie hier: *Verlinkung Dienstleistung Sachkundeprüfungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften*
Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen (Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis).
Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Zuständigkeit
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Tierärztin
Tiergesundheitsaufseher
Tierärztin