Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz - Beratung und Beantragung

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Tierschutzrecht

Für verschiedene Tätigkeiten, bei denen Tiere im Mittelpunkt stehen, ist eine tierschutzrechtliche Erlaubnis Voraussetzung – in manchen Fällen auch, wenn diese Tätigkeit nicht gewerblich ausgeführt wird. Mit der Ausübung dieser Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis durch das zuständige Veterinäramt erteilt wurde. Ansprechpartner ist das Veterinäramt des Landkreises Alzey-Worms und Genehmigungsbehörde für das Kreisgebiet sowie die Stadt Worms, wenn die Tätigkeit in Zukunft hier ausgeübt werden soll. 

Eine für den gewerblichen Umgang mit Tieren mit benötigt, wenn folgende Tätigkeiten gewerblich betrieben werden sollen:

  • Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere

  • Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs

  • Zurschaustellung von Tieren

  • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge 

  • Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen

  • Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten

Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn der Antragsteller (auch nicht gewerblich):

  • Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält

  • Tiere in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung hält und zur Schau stellt

  • Hunde für Dritte ausbildet, hierfür Einrichtungen unterhält oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet

  • Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermittelt

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführt

  • Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere betreibt

  • einen Reit- und Fahrbetrieb unterhält

  • Tiere zur Schau stellt

  • Wirbeltieren als Schädlinge bekämpft 

  • Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringt

  • Hunde für Dritte ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleitet

 

Voraussetzungen
 

Für eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  •  Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Informationen finden Sie hier: *Verlinkung Dienstleistung Sachkundeprüfungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften*

  • Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen (Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis).

  • Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Zuständigkeit

Referat 70 - Veterinäramt


Neubau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Fecken-Knapp, Michael

Tiergesundheitsaufseher

Ab wann ist eine Tierzucht als gewerblich anzusehen?

Nach Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

  • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr

  • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr

  • Kaninchen/Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr

  • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr

  • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr

  • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr

Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

  • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße

  •  mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare) gehalten werden 

oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2000 Euro jährlich zu erwarten ist.