Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfänger)

Besondere Maßnahmen vom Gesetzgeber 

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese grundsätzlich für zwei Jahre auf Probe erteilt. Ausgenommen von der Probezeit sind die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T.

Neue Fahrerlizenzen werden in der Regel mit einer zweijährigen Probezeit ausgegeben, da statistisch gesehen Fahranfänger*innen überdurchschnittlich häufig in Unfälle verwickelt sind. Diese Maßnahme ermöglicht es dem Gesetzgeber, ihre Fahrweise besonders aufmerksam zu überwachen.

Bereits bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) innerhalb der Probezeit ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) anzuordnen. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Die Fahrschulen, die solche Seminare als nächste in unserem Zuständigkeitsbereich anbieten, werden mit der Anordnung mit Terminangabe von der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt. In Fällen mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder sonstigen berauschenden Mitteln ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar anzuordnen. Diese Kurse werden von anerkannten Verkehrspsychologen durchgeführt. Entsprechende Stellen werden mit der Anordnung mitgeteilt.

Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) können keine Punkte im Fahreignungsregister abgebaut werden.

Kommt der/die Inhaber/in einer Fahrerlaubnis auf Probe der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Wird nach Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrerlaubnisbehörde eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen bekannt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, (freiwillig) innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Bei entsprechenden weiteren Verkehrszuwiderhandlungen erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde. 

Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)
 

Voraussetzung:

  • Inhaber/in einer Fahrerlaubnis auf Probe (FaP)

  • Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde

Durchführung:

  • Gruppensitzung mit mind. 6 bis 12 Teilnehmern

  • 4 Sitzungen zu je 135 Minuten innerhalb von 2 bis 4 Wochen

  • Fahrprobe von 30 Minuten mit einem Fahrzeug der Klasse mit dem der Verstoß begangen wurde

Ein Aufbauseminar kann in jeder Fahrschule, die über eine entsprechende Seminarerlaubnis verfügt, absolviert werden. Ein Seminar darf jedoch erst stattfinden, sofern mindestens 6 Teilnehmer vorhanden sind. Informieren Sie sich daher unverzüglich bei der von Ihnen gewählten Fahrschule, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit Sie die Teilnahme an dem angeordneten Seminar innerhalb der Ihnen gesetzten Frist nachweisen können.

Verkehrspsychologische Beratung
 

Die verkehrspsychologische Beratung findet als Einzelgespräch statt und kann gegebenenfalls durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der/die Berater/in dies für erforderlich hält. Der/die Betroffene erhält eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Wird die Teilnahmebescheinigung über eine derartige Beratung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, so wird ein Rabatt von zwei Punkten gewährt.

Zuständigkeit

Referat 32 - Führerscheinstelle


Neubau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Klein, Anke

Sachbearbeitung

Schwarz, Steffanie

Sachbearbeitung

Schäfer, Roswitha

Sachbearbeitung

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