Gewässerausbau (Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren)
Allgemeine Informationen
Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder ausgeglichen werden. Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Beispiele aus der Praxis sind die wesentliche Umgestaltung eine Gewässers zur Renaturierung, Verlegung eines Gewässers, Herstellung eines Kiesgewässers, Wiederherstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers durch Umbau einer alten Wehranlage mit Fischaufstieg.
Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Mainz) bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen (Ausnahme: Stauteiche), im Übrigen die untere Wasserbehörde.
Antrags- und Planunterlagen
Die Antrags- und Planunterlagen sind der Unteren Wasserbehörde in der benötigten Anzahl vorzulegen. Dem Antrag sind die notwendigen Planunterlagen, Nachweise, Beschreibungen und Berechnungen beizufügen.
Gemäß § 103 Abs. 1 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) sind die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen von einer fachkundigen Person zu erstellen, die in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste oder in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist.
Welches Verfahren erforderlich ist (Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren) und welche Unterlagen vorzulegen sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Für Fragen über Art und Umfang der Antragsunterlagen sowie zur Zuständigkeit steht die Untere Wasserbehörde gerne zur Verfügung.
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Sachbearbeitung
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