Gewässerunterhaltung

Allgemeine Informationen

Die Gewässer sind wichtige Bestandteile unserer Natur und Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz (LWG) sorgen dafür, dass Schutz und Nutzung der Gewässer in Einklang miteinander gebracht werden. Als Gewässer im Sinne des WHG gelten dabei u. a. alle oberirdischen (fließende) Gewässer wie Bäche und Gräben sowie die stehenden Gewässer (Seen, Teiche). Die Gewässer werden dabei nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

  • Gewässer I. Ordnung (z. B. Rhein)

  • Gewässer II. Ordnung (Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind)

  • Gewässer III. Ordnung (alle anderen Gewässer)

Der Landkreis Alzey-Worms ist im Kreisgebiet für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zuständig. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Gewässer:

  • Seebach - in den Gemarkungen Westhofen und Osthofen

  • Appelbach - in den Gemarkungen Siefersheim und Wöllstein

  • Selz - in den Gemarkungen Alzey (ab Kläranlage), Framersheim, Gau-Odernheim und Bechtolsheim

  • Wiesbach – in den Gemarkungen Wendelsheim (ab Einmündung Finkenbach), Flonheim, Armsheim, Wallertheim und Gau-Bickelheim

  • Pfrimm – in den Gemarkungen Wachenheim und Monsheim

Für die Gewässer Appelbach, Selz und Wiesbach wurden Verbände für die Unterhaltung der jeweiligen Gewässer gebildet.

Für das Gewässer „Pfrimm“ werden wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen unter Kostenbeteiligung des Landkreises vom Land Rheinland-Pfalz (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Mainz) ausgeführt.

Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen.

Zuständig für die Unterhaltung von stehenden Gewässern sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.
 

Aufgaben der Gewässerunterhaltung
 

Nach § 39 WHG in Verbindung mit § 34 LWG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  • Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (z. B. Beseitigung schädlicher Abflusshindernisse)

  • Erhaltung der Ufer insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss

  • Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers

  • Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis

  • Entfernen fester Stoffe aus dem Gewässer oder seinen Ufern (sofern nicht ein anderer verpflichtet ist)

Ansprechpersonen

Becker, Gernot

Sachbearbeitung

Mohr, Andrea

Sachbearbeitung