Gewässerunterhaltung
Allgemeine Informationen
Die Gewässer sind wichtige Bestandteile unserer Natur und Lebensraum für viele Tiere und Pflanzen. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz (LWG) sorgen dafür, dass Schutz und Nutzung der Gewässer in Einklang miteinander gebracht werden. Als Gewässer im Sinne des WHG gelten dabei u. a. alle oberirdischen (fließende) Gewässer wie Bäche und Gräben sowie die stehenden Gewässer (Seen, Teiche). Die Gewässer werden dabei nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
Gewässer I. Ordnung (z. B. Rhein)
Gewässer II. Ordnung (Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind)
Gewässer III. Ordnung (alle anderen Gewässer)
Der Landkreis Alzey-Worms ist im Kreisgebiet für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zuständig. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Gewässer:
Seebach - in den Gemarkungen Westhofen und Osthofen
Appelbach - in den Gemarkungen Siefersheim und Wöllstein
Selz - in den Gemarkungen Alzey (ab Kläranlage), Framersheim, Gau-Odernheim und Bechtolsheim
Wiesbach – in den Gemarkungen Wendelsheim (ab Einmündung Finkenbach), Flonheim, Armsheim, Wallertheim und Gau-Bickelheim
Pfrimm – in den Gemarkungen Wachenheim und Monsheim
Für die Gewässer Appelbach, Selz und Wiesbach wurden Verbände für die Unterhaltung der jeweiligen Gewässer gebildet.
Für das Gewässer „Pfrimm“ werden wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen unter Kostenbeteiligung des Landkreises vom Land Rheinland-Pfalz (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Mainz) ausgeführt.
Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen.
Zuständig für die Unterhaltung von stehenden Gewässern sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten.
Aufgaben der Gewässerunterhaltung
Nach § 39 WHG in Verbindung mit § 34 LWG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (z. B. Beseitigung schädlicher Abflusshindernisse)
Erhaltung der Ufer insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers
Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis
Entfernen fester Stoffe aus dem Gewässer oder seinen Ufern (sofern nicht ein anderer verpflichtet ist)
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Sachbearbeitung
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