Großraum- und Schwerverkehr - Schwerlastverkehr

Festgelegte Werte

Bei einem Schwerlastverkehr überschreitet das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination die festgelegten Werte der StVZO §34.

Im Bereich des Schwerlastverkehrs bezieht sich die zu beantragende Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO auf Fahrzeuge, deren Achslasten oder Gesamtgewichte und Abmaße die gesetzlich geltenden Grenzen überschreiten.

Schwerverkehr
 

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführenden beeinträchtigt ist, benötigen eine Erlaubnis. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für diese Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden kann. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr. Hier muss der Erlaubnisbehörde bei Antragstellung eine nach §70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Ausnahmegenehmigung vorliegen. Diese Genehmigung wird durch den LBM Speyer aufgrund eines TÜV-Gutachtens erstellt.

Im Falle von Überschreitungen folgender Abmessungen: Breite >3,50m; Länge >35m und Höhe >4,50m – Nehmen Sie bitte direkt nach der Einstellung des Antrages in VEMAGS mit uns Kontakt auf.

Sind bei einem Transport beide Bereiche betroffen, so ist eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Zuständigkeit

Referat 32 - Straßenverkehrsbehörde


Neubau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Niebergall, Carmen

Sachbearbeitung

Salimov, Sergej

Sachbearbeitung

Wo erhalte ich die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO?

Die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erhalten Sie beim LBM Speyer.