Großraum- und Schwerverkehr - Schwerlastverkehr
Festgelegte Werte
Bei einem Schwerlastverkehr überschreitet das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination die festgelegten Werte der StVZO §34.
Im Bereich des Schwerlastverkehrs bezieht sich die zu beantragende Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO auf Fahrzeuge, deren Achslasten oder Gesamtgewichte und Abmaße die gesetzlich geltenden Grenzen überschreiten.
Schwerverkehr
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) deren Abmessungen, Achslasten oder das Gesamtgewicht die zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei denen das Sichtfeld des Fahrzeugführenden beeinträchtigt ist, benötigen eine Erlaubnis. Die Abmessungen gelten auch als überschritten, wenn für diese Fahrzeuge das vorgeschriebene Kurvenlaufverhalten nicht eingehalten werden kann. Hierbei handelt es sich um keine handelsüblichen Fahrzeuge mehr. Hier muss der Erlaubnisbehörde bei Antragstellung eine nach §70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Ausnahmegenehmigung vorliegen. Diese Genehmigung wird durch den LBM Speyer aufgrund eines TÜV-Gutachtens erstellt.
Im Falle von Überschreitungen folgender Abmessungen: Breite >3,50m; Länge >35m und Höhe >4,50m – Nehmen Sie bitte direkt nach der Einstellung des Antrages in VEMAGS mit uns Kontakt auf.
Sind bei einem Transport beide Bereiche betroffen, so ist eine Erlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Zuständigkeit
Referat 32 - Straßenverkehrsbehörde
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
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