Grüne Kennzeichen für Landwirtschaft beantragen
Grüne Kennzeichen - nur für bestimmte Halter und bestimmte Fahrzeugarten
Für bestimmte Fahrzeugarten in der Landwirtschaft kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. Bei Zulassung können Sie am Schlater gerne ein grünes Kennzeichen beantragen. Ob die Steuerbefreiung anschließend genehmigt wird, entscheidet nach Antrag das zuständige Zollamt - für unseren Zulassungsbezirk das Zollamt in Albstadt. Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie eine Befreiung erhalten, ist es sinnvoll sich vor der Zulassung mit dem Zollamt in Verbindung zu setzen.
Ob ein Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden kann, ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt.
Auszug aus dem KraftStG
"Von der Steuer befreit ist das Halten von: (…)
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden.
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
Keine Genehmigung erteilt?
Sollte die Genehmigung durch das Zollamt nicht erfolgen, hat der Halter bei der Zulassungsbehörde vorzusprechen, um die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichen abändern zu lassen.
Zuständigkeit
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 07:30 - 13:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
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Teamleitung
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