Grundwasserentnahmen (Private Brunnen) (Anzeige)
Allgemeine Informationen
In Rheinland-Pfalz ist das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck lediglich anzeigepflichtig (§ 46 Wasserhaushaltsgesetz - WHG in Verbindung mit § 44 Landeswassergesetz - LWG). Hierzu zählt auch der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen.
Zum Haushalt zählen nur solche Haushaltungen in Form einer Dauerwohnung (z. B. Aussiedlerhöfe). Nicht darunter fallen u.a. Wochenendhäuser und Wohnwagen. Das Grundwasser darf hierbei ausschließlich für den eigenen häuslichen Ge- oder Verbrauch eingesetzt werden, z. B. Waschen und Rasensprengen. Damit seitens der Behörde geprüft werden kann, ob eine Gefährdung für das Grundwasser entstehen kann, sind der Unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Errichtung des Brunnens die erforderlichen Pläne und Unterlagen vorzulegen.
Unter den landwirtschaftlichen Hofbetrieb fällt nur der eigene Bedarf im engeren Sinne, wie beispielsweise Viehtränken, Waschen, Reinigen oder Säubern. Nicht dazu gehört der gewerbsmäßig arbeitende landwirtschaftliche Betrieb.
Ohne Anzeigepflicht ist die Entnahme und Ableitung von Grundwasser für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke bis zu einer Fläche von 5 ha in der Regel erlaubt.
Für andere wie die oben genannten Zwecke (z. B. für gewerbliche Zwecke) oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Auch die Entnahme von Grundwasser zur Bedarfsdeckung mehrerer (fremder) Haushalte bleibt weiterhin erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnisfrei ist ferner die Benutzung des Grundwassers zur Beregnung von Feldern. Darüber hinaus wird eine wasserrechtliche Erlaubnis in all den Fällen erforderlich, soweit signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Die Anzeige ist bei Entnahmemengen bis 24 m³/Tag bei der Unteren Wasserbehörde, bei größeren Entnahmemengen bei der Oberen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Kleine Langgasse 3, 55116 Mainz) einzureichen.
Errichtung und Betrieb
Bei der Errichtung sowie dem Betrieb von privaten Brunnen ist folgendes zu beachten:
Brunnen sind nach den anerkannten Allgemeinen Regeln der Technik (zertifizierte Firma) zu errichten, zu betreiben, zu überwachen und zu warten.
Zum Schutz gegen eindringendes Oberflächenwasser sind Brunnen entsprechend abzudichten.
Brunnenbohrung können nur durch ein nach DVGW 120-1 zertifiziertes Bohrunternehmen durchgeführt werden
Auffallende physikalische Erscheinungen (z.B. Geruch, Trübung), die auf eine Verunreinigung des entnommenen Wassers hinweisen, sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Auf die Pflanzenverträglichkeit haben die Betreiber selbst zu achten.
Betreiber sind verpflichtet, behördliche Überwachungen zu dulden und den Zutritt sowie technische Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.
Nach Fertigstellung ist der Unteren Wasserbehörde eine Ausbauzeichnung (ggfs. auch Fotos) mit Eintragung des Ruhewasserspiegels vorzulegen.
Nachbar- und privatrechtliche Belange werden im wasserbehördlichen Anzeigeverfahren nicht geprüft und sind daher vom Betreiber zu klären. Der Abstand des Brunnens zur Grundstücksgrenze sollte mindestens 3 m betragen
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr