Heilpädagogische Leistungen in integrativen Kindertagesstätten

Kostenübernahme für eine integrative Kindertagesstätte oder Förderkindergarten

Die Kostenübernahme für den Besuch einer integrativen Kindertagesstätte oder eines Förderkindergartens gehört zu den sogenannten heilpädagogischen Leistungen. Heilpädagogische Leistungen dienen Kindern dazu, eine drohende oder bereits festgestellte Behinderung auszugleichen oder zu mildern. Besucht Ihr Kind einen Regelkindergarten und möchte in eine integrative Kindertagesstätte oder einen Förderkindergarten wechseln oder aufgenommen werden, dann stellen Sie einen Antrag auf Kostenübernahme.

Es wird darum gebeten, vor Antragstellung den Sozialdienst anzurufen. Dieser berät gerne und schickt die notwendigen Antragsunterlagen zu.


Einkommen und Vermögen

Das Einkommen und das Vermögen der Eltern werden nicht geprüft. Ziel ist es, in erster Linie dem Kind bestmöglich zu helfen. 

Voraussetzung 

Voraussetzung für diese Hilfen ist, dass Ihr Kind eine nicht nur vorübergehende wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist. Für eine körperliche und geistige Behinderung kommen die Hilfe nach SGB IX über das Sozialamt in Frage, bei seelischen Beeinträchtigungen ist die Zuständigkeit des Jungendamtes nach SGB VIII gegeben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr Kind aufgrund dieser Behinderung in seiner sozialen Teilhabefähigkeit eingeschränkt ist. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung abzuwenden, einen fortschreitenden Verlauf zu verlangsamen oder die Folgen der Behinderung zu beseitigen bzw. zu mildern. Therapeutische Maßnahme, durch die die Behinderung verbessert werden kann wie Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie und auch stationäre Rehabilitationsmaßnahmen des Krankenversicherungsträgers sind vorrangig vor Leistungen des SGB IX in Anspruch zu nehmen.
Im Zuge der Inklusion behinderter Kinder in die Regeleinrichtungen wird im Rahmen des Gesamt-/ Teilhabeverfahrens geprüft, ob nicht auch der Besuch einer Regelkindertagesstätte, evtl. mit Integrationshilfe, möglich ist. Infolgedessen wird derzeit nur bei Kindern mit erheblichen Beeinträchtigungen die Aufnahme in einen Förderkindergarten oder eine integrative Kindertagesstätte gewährt. 

Zuständigkeit

Referat 40 - Sozialamt


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Daum, Lena

Sozialdienst

Gutjahr, Angelika

Teamleitung/Sozialdienst

Hach, Christine

Sozialdienst

Riemer, David

Sachbearbeitung

Schott, Anna-Lena

Teamleitung/Sachbearbeitung