Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt
Personen, die hilfebedürftig und erwerbsunfähig sind, jedoch weder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) beziehen, können Unterstützung durch Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.
Hilfebedürftige Personen, die auf Zeit erwerbsunfähig sind und z. B. eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten und diese nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreicht, haben einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Als zeitlich befristet und voll erwerbsgemindert wird man von der Deutschen Rentenversicherung eingestuft, wenn festgestellt wird, dass man voraussichtlich für mehr als 6 Monate nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Dies gilt, wenn sie entweder mit Personen zusammenleben, die bereits Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehen (in der Regel mit den Eltern), oder wenn sie nicht im Haushalt der Eltern leben und trotz Unterhaltsansprüchen ihren Lebensunterhalt nicht sichern können.
Grundsätzlich umfassen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt:
den maßgebenden Regelsatz
angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII
Bildungs- und Teilhabeleistungen für anspruchsberechtigte Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Zuständigkeit
Referat 41 - Soziale Sonderaufgaben
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung