Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt

Personen, die hilfebedürftig und erwerbsunfähig sind, jedoch weder Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) beziehen, können Unterstützung durch Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.

Hilfebedürftige Personen, die auf Zeit erwerbsunfähig sind und z. B. eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten und diese nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreicht, haben einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 

Als zeitlich befristet und voll erwerbsgemindert wird man von der Deutschen Rentenversicherung eingestuft, wenn festgestellt wird, dass man voraussichtlich für mehr als 6 Monate nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Dies gilt, wenn sie entweder mit Personen zusammenleben, die bereits Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehen (in der Regel mit den Eltern), oder wenn sie nicht im Haushalt der Eltern leben und trotz Unterhaltsansprüchen ihren Lebensunterhalt nicht sichern können.

Grundsätzlich umfassen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt:

  • den maßgebenden Regelsatz

  • angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

  • Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII

  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für anspruchsberechtigte Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Zuständigkeit

Referat 41 - Soziale Sonderaufgaben


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Regner, Dirk

Sachbearbeitung