Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen
Zuständigkeit richtet sich nach dem Anlagetyp
„Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Immissionen hervorzurufen (Lärm, Staub, Gerüche, Dämpfe u. ä.) oder aber in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen. Der Immissionsschutz dient dabei der Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen und dient dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen.
Die Zuständigkeit liegt, je nach Anlagentyp, bei den Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen von kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten (Untere Immissionsschutzbehörden) oder bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Obere Immissionsschutzbehörden).
Hinweis: Die Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen) liegt bei den Ordnungsämtern der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, die mit den zuständigen Bezirksschornsteinfegern zusammenarbeiten.
Die Antragsunterlagen befinden sich unter folgendem Link.
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Referatsleitung