Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen

Zuständigkeit richtet sich nach dem Anlagetyp 

„Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Immissionen hervorzurufen (Lärm, Staub, Gerüche, Dämpfe u. ä.) oder aber in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen. Der Immissionsschutz dient dabei der Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen und dient dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen. 

Die Zuständigkeit liegt, je nach Anlagentyp, bei den Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen von kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten (Untere Immissionsschutzbehörden) oder bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Obere Immissionsschutzbehörden). 

Hinweis: Die Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen) liegt bei den Ordnungsämtern der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, die mit den zuständigen Bezirksschornsteinfegern zusammenarbeiten. 

Die Antragsunterlagen befinden sich unter folgendem Link.

 

Zuständigkeit

Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Emrich, Angela

Referatsleitung