Jagdsteuer
Die Jagdsteuer
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Absatz 2a Grundgesetz und darf von den Ländern erhoben werden. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten beziehungsweise den Landkreisen.
Die Jagdsteuer im Überblick
Steuergegenstand ist die Ausübung des Jagdrechts im Gebiet des Landkreises Alzey-Worms.
Zahlungspflichtig ist jeder, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Sind mehrere Personen berechtigt, so zahlen sie die Steuer als Gesamtschuldner.
Der Zeitraum, auf den die Steuer fällt, ist das Jagdjahr, also 1. April bis 31. März.
Die Jagdsteuer beträgt 20 % der Jahresjagdpacht.
Zuständigkeit
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung