Kindertagesstätten
Sicherstellung des Anspruchs auf Kindertagesbetreuung
Das Jugendamt ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung zuständig. Es berät und unterstützt die Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Betreuung. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege. Für Kinder unter zwei Jahren wird ein einkommensabhängiger Elternbeitrag erhoben. Dieser wird einzelfallbezogen durch die jeweils zuständige Behörde festgesetzt. Nähere Informationen erhalten Sie hier [Verlinkung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen…]. Ab Vollendung des zweiten Lebensjahres besteht ein Anspruch auf einen beitragsfreien Platz in einer Kindertagesstätte, der ein Angebot von durchgängig sieben Stunden Betreuungszeit umfasst. Zunächst melden die Eltern ihr Kind bei einer der für sie zuständigen Kindertagesstätte an. Eine Übersicht über alle Kindertagesstätten im Kreis Alzey-Worms finden Sie hier [Übersicht Kitas verlinken-Liste mit Zuweisungsgemeinde ergänzen in Liste]. Steht kein geeigneter Platz in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege zur Verfügung, können sich Eltern an das Jugendamt wenden
Kindertagesstätten-Verwaltung
Neben der Beratung von Eltern, steht das Jugendamt auch dem pädagogischen Personal in Kindertagesstätten sowie den unterschiedlichen Einrichtungsträgern beratend zur Seite. Insbesondere legt das Jugendamt in Abstimmung mit der örtlichen Ebene und dem Landesjugendamt die Anzahl an Plätzen in Kindertagesstätten und die Öffnungszeiten fest. Im Bedarfsfall weist das Jugendamt erforderliche Erweiterungsmaßnahmen aus und fördert Bau- und Ausstattungskosten mit entsprechenden Zuschüssen. Das Jugendamt prüft und setzt zudem die Personalkosten in einer Kindertagesstätte fest und kontrolliert die personelle Besetzung in den Einrichtungen.
Zuschuss zu den Kosten des Mittagessens in Kindertagesstätten aus den Sozialfond des Landes Rheinland-Pfalz
Hierfür wird vom Land Rheinland-Pfalz ein sogenannter Sozialfond zur Verfügung gestellt.
Anspruchsberechtigt sind Familien, deren Einkommen die Einkommensgrenzen (Brutto-Einkommen) gemäß Grundlage des § 3 Abs. 1 LVO über die Lernmittelfreiheit, unterschreitet. Von den jeweiligen Einkommensgrenzen sind Beträge in Abzug zu bringen, die sich aus den Einkommenssteuergesetz ergeben. Familien, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII bzw. Wohngeldleistungen, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschläge erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Kosten für das Mittagessen aus dem Sozialfond des Landes Rheinland-Pfalz, sondern aus dem Bildungs- und Teilhabepaket der jeweiligen Sozialleistungsträger.
Festsetzung und Übernahme des Elternbeitrags für Kinder unter 2 Jahren und Kinder im Schulalter
Für den Besuch der Kinderkrippe und Hort sind grundsätzlich Elternbeiträge festzusetzen. Bei der Festsetzung der Elternbeiträge handelt es sich um Durchschnittswerte, die sich auf das ganze Jahr beziehen.
Eine Übernahme des Beitrags oder eines Teilbeitrags seitens des Jugendamts ist auf Antrag nur dann möglich, wenn den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil die Zahlung des Beitrags aufgrund der Einkommensverhältnisse nicht zuzumuten ist. Maßgeblich für die Übernahme des Beitrags ist das bereinigte Nettoeinkommen nach §§ 82 – 85 SGB XII der Familie.
Für Familien mit 4 oder mehr Kindern im Haushalt entfällt die Beitragspflicht. Maßgeblich ist hierfür die Zahl der Kinder, für die die Familie Kindergeld oder vergleichbare Leistung erhält. Der festzusetzende oder zu übernehmende Beitrag variiert somit nach Einkommen und Kinderzahl, sowie nach der vertraglich vereinbarten Betreuungsart des Kindes. Der jeweils fällige Elternbeitrag und die Zuordnung zu den maßgebenden Einkommensgrenzen ergeben sich aus den festgesetzten Einkommensgrenzen, die Sie der Satzung über die Erhebung der Betreuungskosten entnehmen können. Die Beitragserhebung in den Kitas (für Kinder unter 2 Jahre) entfällt mit dem Monat, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird oder der Hort nicht mehr besucht wird.
Zuständigkeit
Altbau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Kita-Fachberatung
Kita-Sozialarbeit
Kita-Sozialarbeit
Kita-Fachberatung
Kita-Fachberatung
Sachbearbeitung
Kita-Verwaltung
Kita-Verwaltung
Fachbereichsleitung Kindertagesbetreuung