Kindertagesstättenbedarfsplan

Jährliche Neuaufstellung

Die Kindertagesstättenbedarfsplanung ist Teil der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) – im Bereich Kindertagesstätten und dient der Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) gemäß § 19 Abs. 1 ist sie jährlich neu aufzustellen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung gemäß § 80 SGB VIII

  • den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen (im Bereich Kindertagesstätten sind dies Kindergärten, Ganztagseinrichtungen, Angebote zur Tagesbetreuung von Schulkindern sowie zur Tagesbetreuung von Kleinkindern),

  • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und

  • die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Dabei sollen Einrichtungen und Dienste so geplant werden, dass unter anderem Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Zudem soll dem Bedarf an geeigneten Plätzen für eine gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung Rechnung getragen werden.

 

 

Zuständigkeit

Referat 50 - Jugendamt


Altbau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Schwab, Stella

Jugendhilfeplanung