Kleinkläranlagen (Antrag)
Allgemeine Informationen
Die Abwasserbeseitigung obliegt u. a. den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden (Kommune), denen anfallendes Schmutzwasser zu überlassen ist. Diese können sich für eine dezentrale Kleinkläranlage anstelle eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation entscheiden, wenn u.a. das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht.
In diesem Falle kann, soweit es die Abwasserbeseitigung einzelner Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder aus gewerblichen Betrieben betrifft, die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Kommune unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nutzungsberechtigten (z.B. den Grundstückseigentümer) übertragen werden (Freistellung der Kommune).
Die Kommune beseitigt weiter den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm, auch wenn eine Freistellung erfolgt ist. Die Bediensteten der Kommune haben hierbei das Recht, Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten.
Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund ist frühzeitig durch den Nutzungsberechtigten eine wasserrechtliche Erlaubnis (Einleitungserlaubnis) bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Hinweis
Kleinkläranlagen bedürfen keiner baurechtlichen Genehmigung.
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung