Sachkundeprüfungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften
Sachkunde als Voraussetzung für erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 TierSchG
Allgemeine Informationen zu einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG finden Sie unter Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz – Beratung & Beantragung. Für eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG muss gegenüber dem Veterinäramt die eigene Sachkunde hinsichtlich der künftig auszuübenden Tätigkeit nachgewiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Sachkunde stets als Einzelfallprüfung durch unsere Behörde erfolgt.
Möglichkeiten des Nachweises
Sachkundenachweise müssen stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung bewertet werden.
Bevor entsprechende Kurse oder Lehrgänge belegt werden, wird empfohlen, Kontakt mit dem Amt aufzunehmen, um vorab zu klären, ob diese als Sachkundenachweis anerkannt werden.
Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
Zuständigkeit
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Tiergesundheitsaufseher
Abteilungsleitung
Tierarzt