Sachkundeprüfungen nach tierschutzrechtlichen Vorschriften

Sachkunde als Voraussetzung für erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 TierSchG

Allgemeine Informationen zu einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG finden Sie unter Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz – Beratung & Beantragung. Für eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG muss gegenüber dem Veterinäramt die eigene Sachkunde hinsichtlich der künftig auszuübenden Tätigkeit nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Sachkunde stets als Einzelfallprüfung durch unsere Behörde erfolgt.

Möglichkeiten des Nachweises
 

Sachkundenachweise müssen stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung bewertet werden.

Bevor entsprechende Kurse oder Lehrgänge belegt werden, wird empfohlen, Kontakt mit dem Amt aufzunehmen, um vorab zu klären, ob diese als Sachkundenachweis anerkannt werden.

Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.

 

Zuständigkeit

Referat 70 - Veterinäramt


Neubau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Fecken-Knapp, Michael

Tiergesundheitsaufseher

Lay, Michael

Abteilungsleitung