Schutzgebiete

Sicherung hochwertiger Flächen für den Arten- und Biotopschutz

Mit der Ausweisung von Schutzgebieten werden hochwertige Flächen für den Arten- und Biotopschutz sowie für die Naherholung sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten gesichert. Die unterschiedlichen Schutzgebiete können hinsichtlich ihrer Größe, ihres Schutzzweckes und ihrer Schutzziele und den daraus abzuleitenden Nutzungseinschränkungen unterschieden werden. Schutzformen und -kategorien leiten sich aus Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ab.

 

Schutzgebiete nach nationalem Recht

Schutzgebiete mit Rechtsverordnungen
 

Im Landkreis befinden sich zwei großflächige und kreisübergreifende Landschaftsschutzgebiete (LSG) - das „Rheinhessische Rheingebiet“ und die „Rheinhessische Schweiz“. Hier wird vor allem die Landschaft mit ihrer Eigenart und Schönheit geschützt. Ein weiteres schützt in der Mitte des Landkreises das weite Tal der Selz. Innerhalb der Landschaftsschutzgebiete befinden sich einzelne Naturschutzgebiete (NSG), in denen der Schutz seltener und störungsempfindlicher Tier- und Pflanzenarten im Vordergrund steht. Insgesamt gibt es im Landkreis 19 ausgewiesene Naturschutzgebiete, 28 Geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) und 77 Naturdenkmäler (ND). 

Für diese Schutzgebietskategorien gibt es Rechtsverordnungen, die den Schutzzweck und die dafür notwendigen Nutzungsverbote festlegen.

Gesetzlich geschützte Biotope 


Nach nationalem Recht treten neben die durch Rechtsverordnung geschützten Gebiete noch die nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz per se „gesetzlich geschützten Biotope“. Auch diese sind in der Kartenübersicht der Schutzgebiete dargelegt.

Diese im Gesetz genau definierten Biotope haben eine besondere Bedeutung für Natur und Landschaft. Sie sind meist sehr kleinflächig, spiegeln aber die Vielfalt, Eigenart und Schönheit Rheinhessens wieder. Als typisch sind hier zu nennen: Lösswände, Altarme des Rheines, Binnendünen in Eich und Gimbsheim, Zwergkirschenbestände, Trockenrasen und auch Streuobstwiesen.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind verboten.

Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach den Regelungen der Schutzgebiets-Verordnungen (LSG, GLB, ND) und den Verboten nach § 30 BNatSchG sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Schutzgebiete nach Europarecht


Landkreisprägend sind auch die großen europäischen Natura 2000 Schutzgebiete. Die Zielarten, die hier geschützt werden, sind zum einen die Offenlandarten der störungsfreien Getreide-Hochflächen, wie z. B. die Rohrweihe, der Kranich, der Goldregen- und Mornellregenpfeifer. Als Besonderheit ist das 601 ha große Schutzgebiet (Höllenbrand) allein für den Steinschmätzer zu erwähnen, der in strukturreichen Weinbergshängen lebt. Auf der anderen Seite stehen die Schutzgebiete der großen Schilfröhrichte (z.B. Eich-Gimbsheimer Altrhein) mit Zielarten wie beispielsweise dem Blaukehlchen und der Beutelmeise.

Zuständige Behörde für Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete (NSG) ist die Obere Naturschutzbehörde der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14 in 67433 Neustadt a.d.W.

Zuständigkeit

Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



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