Sonderpädagogischer Förderbedarf

Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Wenn die Schule nach dem Gespräch mit den Eltern und der schulärztlichen Untersuchung einen besonderen Förderbedarf vermutet, wird ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt.  Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, über das die Eltern vorab informiert werden.

Die Eltern erhalten Beratung durch die Förderschulen und die besuchte Schule. Dazu gehören insbesondere auch Informationen über den Lernort Förderschule und die Angebote des inklusiven Unterrichts (in der Regel an Schwerpunktschulen), um ihre Entscheidung treffen zu können.

 Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gliedert sich in folgende Abschnitte

  • die derzeit besuchte Schule (bzw. die zuständige Grundschule) leitet das Verfahren ein;

  • die zuständige Förderschule prüft und bearbeitet den Antrag

  • Förderschullehrkräfte erstellen ein sonderpädagogisches Gutachten

  • der schulärztliche Dienst des Gesundheitsamts führt eine körperliche Untersuchung durch 

  • die Schulbehörde entscheidet und legt ggf. den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt fest

  • die Eltern wählen den Förderort (Förderschule oder inklusiver Unterricht)

  • die Schulbehörde trifft die weiteren Entscheidungen (Verwaltungshandeln)

Im sonderpädagogischen Gutachten wird festgestellt, ob und wie sich eine Behinderung oder Beeinträchtigung auf schulisches Lernen auswirkt. Insofern ist es ein wichtiger Bestandteil der sonderpädagogischen Diagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanung.

Die Eltern werden durch die Förderschulen und die besuchte Schule beraten. Dazu gehören insbesondere auch Informationen über den Lernort Förderschule und die Angebote des inklusiven Unterrichts (in der Regel an Schwerpunktschulen), um ihre Entscheidung treffen zu können.

Zuständigkeit

Referat 80/81 - Gesundheitsamt


Neubau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



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