Sonn- und Feiertagsfahrverbot-Ferienreiseverordnung
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung kann in bestimmten Einzelfällen gewährt werden
Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 30 Abs. 3 Ferienreiseverordnung-FerReiseV
an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr dürfen nicht geführt werden:
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t welche Güter zur entgeltlichen Beförderung transportieren, ebenso die Leerfahrten
Lastkraftwagen mit Hänger
Das Verbot gilt nicht für in der Anlage aufgeführten Produkte.
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs
an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr darf nicht geführt werden:
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur entgeltlichen Beförderung von Gütern, ebenso die Leerfahrten
Zuständigkeit
Referat 32 - Straßenverkehrsbehörde
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung