Sonn- und Feiertagsfahrverbot-Ferienreiseverordnung

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung kann in bestimmten Einzelfällen gewährt werden

Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 30 Abs. 3 Ferienreiseverordnung-FerReiseV
 

  • an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr dürfen nicht geführt werden:

  • Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t welche Güter zur entgeltlichen Beförderung transportieren, ebenso die Leerfahrten

  • Lastkraftwagen mit Hänger 

Das Verbot gilt nicht für in der Anlage aufgeführten Produkte.
 

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs
 

  • an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr darf nicht geführt werden:

  • Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur entgeltlichen Beförderung von Gütern, ebenso die Leerfahrten

 

Zuständigkeit

Referat 32 - Straßenverkehrsbehörde


Neubau

An der Hexenbleiche 34

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Niebergall, Carmen

Sachbearbeitung

Salimov, Sergej

Sachbearbeitung