Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Alleinerziehende mit Kindern, die grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gewährt werden kann.
Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass die Kindeseltern nicht zusammen leben, d. h. dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
ledig,
dauernd vom Ehegatten getrennt lebend,
geschieden oder
verwitwet und nicht wieder verheiratet ist und der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt in Höhe des UVG-Betrags zahlt.
Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist weitere Voraussetzung, dass
sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten oder
durch die Unterhaltleistung die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
der betreuende Elternteil bei SGB II Bezug über Einkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt.
Ausländische Staatsangehörige haben nur bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Einkommen des Kindes, wie z.B. Waisenbezüge, Unterhaltszahlungen oder Ausbildungsvergütungen, sind anzurechnen.
Höhe der Leistung ab 01.01.2024
230,00 Euro für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
301,00 Euro für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
395,00 Euro für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Zuständigkeit
Referat 51 - Amtsvormundschaft, Unterhaltsvorschuss
An der Hexenbleiche 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Unterhaltsvorschuss:
Montag, Dienstag und Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Unterhaltsvorschuss
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