Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Verbraucherinformationen auf Antrag
Durch das Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) soll der Markt transparenter gestaltet und der Schutz der Verbraucher*innen verbessert werden (§ 1VIG). Es räumt den Bürger*innen das Recht ein, bestimmte, vorhandene Informationen auf Antrag von der Lebensmittelüberwachungsbehörde zu erhalten.
Antragsverfahren und weiterführende Informationen
Das VIG gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Dies sind im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Alzey-Worms Lebensmittel, Kosmetika sowie Bedarfsgegenstände (z.B. Kleidung, Spielwaren und Reinigungsmittel).
Der Antrag auf Informationszugang nach dem VIG bedarf keiner Begründung und kann formlos an veterinaeramt(at)alzey-worms.de unter Angabe der vollständigen Adresse der Antragsteller*in und der begehrten Informationen gestellt werden.
Das Recht auf Auskunft umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG bspw. Informationen über festgestellte, nicht zulässige Abweichung von Anforderungen des LFGB und des Produktsicherheitsgesetzes, über Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, sowie Informationen über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucher*innen, inklusive deren Auswertungen oder Statistiken über Verstöße.
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist nicht gegeben, wenn die in § 3 VIG im Einzelnen aufgeführten öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen.
Über den Antrag wird – sofern die gewünschte Information vorhanden ist - in der Regel innerhalb eines Monats entschieden. Sofern die Anfrage eine Materie betrifft, bei der Belange Dritter (z. B. Hersteller, Händler etc.) betroffen sein können, erhält diese/r Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei werden auf Nachfrage der betroffenen Dritten Name und Adresse der Antragsteller*in offengelegt. Die Entscheidungsfristen verlängern sich dadurch um einen weiteren Monat, sodass über einen solchen Antrag in der Regel innerhalb von zwei Monaten entschieden wird.
Zuständigkeit
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
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