Veröffentlichungen/Verbraucherinformationen nach § 40 LFGB
Gesetzlich vorgeschriebene Verbrauchertransparenz
Die Kreisverwaltung als Lebensmittelüberwachungsbehörde ist in gewissen, in § 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) geregelten Fällen zuständig, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in Obst und Gemüse oder Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein.
Verbrauchertransparenz und -information
Die Veröffentlichung dient der Verbesserung der Transparenz im Rahmen des Verbraucherschutzes sowie der Information der Verbraucher*innen. Die Veröffentlichungen beruhen jedoch nicht auf einer behördlichen Einschätzung des Risikos weiterer künftiger Verstöße, die Information ist somit nicht als amtliche Warnung aufzufassen.
Öffentliche Warnungen, insbesondere vor gesundheitlich bedenklichen Erzeugnissen, finden sich unter www.lebensmittelwarnung.de
Lebensmittelunternehmer müssen vor einer Veröffentlichung der oben genannten Rechtsverstöße angehört werden.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfen die oben genannten Informationen nicht auf unbegrenzte Dauer veröffentlicht werden. Die Datensätze werden gemäß § 40 Abs. 4a LFGB sechs Monate nach ihrer Einstellung automatisch gelöscht.
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Sachbearbeitung
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