Vormundschaften und Pflegschaften

Gesetzliche Amtsvormundschaften und bestellte Vormundschaften

Ein Vormund oder Pfleger ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen ganz oder teilweise übernimmt.


Gesetzliche Amtsvormundschaften
 

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig und nicht verheiratet, tritt für ihr Kind eine gesetzliche Vormundschaft durch das Jugendamt ein. Dies gilt nicht, wenn der volljährige Vater des Kindes die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben haben.

Anstelle des Jugendamtes kann eine geeignete Einzelperson (z. B. Großmutter des Kindes) durch das zuständige Gericht zum Vormund bestimmt werden.
 

Bestellte Vormundschaften
 

Für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen wird durch das Gericht ein Vormund bestellt

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten ihres Kindes kümmern können oder wollen. In diesem Fall wird den Eltern die elterliche Sorge entzogen

  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw. die elterliche Sorge des lebenden Elternteils ruht oder aber der alleinige sorgeberechtigte Elternteil stirbt.

  • wenn die Eltern nicht ermittelt werden können (Babyklappe)

  • beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder weil aufgrund tatsächlicher Hindernisse die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann.

  • nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne einen verantwortlichen Erwachsenen.


Bestellte Pflegschaften
 

Bei bestellten Pflegschaften gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Vormundschaften, wobei eine Pflegschaft nur Teile der elterlichen Sorge betrifft (z. B. Aufenthaltsbestimmungs-recht, Vermögenssorge, Gesundheitssorge usw.).

Ansprechpersonen

Frohnhöfer, Sylvia

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Krauß, Silke

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Kutzner, Anika

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Widmann, Martina

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