Wassergefährdende Stoffe (Heizöllagerung) (Anzeige)
Allgemeine Informationen
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Hierzu zählen beispielsweise Säuren, Laugen, Altöl, Heizöl, Mineralöle und Mineralölprodukte aber auch Festmist, Jauche und Gülle. Wassergefährdende Stoffe und Gemische werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3) bzw. als schwach wassergefährdend, deutlich wassergefährdend oder stark wassergefährdend eingestuft.
Gemäß den geltenden Wassergesetzen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz) und der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern (Grundwasser, Fließgewässer) nicht zu besorgen ist. Besondere Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten in Schutzgebieten (Überschwemmungsgebiete, Wasserschutzgebiete).
Anzeigepflicht
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben oder stilllegen will oder solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen und umschlagen will, hat sein Vorhaben mindestens sechs Wochen vor Beginn der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten. Eine Anzeigepflicht entfällt bei oberirdischen Behältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen:
Lageplan mit Einzeichnung des Standortes
Grundriss und Schnittzeichnung des Lagerraumes mit Darstellung der Behälteranlage und Leitungsführung
Baubeschreibung der Anlage (ober-/unterirdisch, einwandig/doppelwandig, Lagermenge usw.)
Bauartzulassung und Eignungsbeschreibung der Heizölbehälter
Auftriebsberechnung und Angaben zur Auftriebssicherung der Tankanlage gemäß § 10 VAwS (nur wenn die Anlage im Überschwemmungsgebiet oder in Bereichen mit hohen Grundwasserständen errichtet werden soll)
Angaben zum Fachbetrieb nach § 62 AwSV
Betreiber von Heizölverbraucheranlagen haben die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Dazu gehört auch, die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig in Auftrag zu geben. Die Prüfzeitpunkte und -intervalle sind in der Anlage 5 (Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten) und Anlage 6 (Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten) zur AwSV aufgeführt. Die Gefährdungsklassen ergeben sich aus § 39 der AwSV.
Um zu gewährleisten, dass die Anlagen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und auch so betrieben werden, wurden die Art und der Umfang von Überprüfungen durch Sachverständigenorganisationen (z.B. TÜV, DEKRA) oder sonstige Sachverständige in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) festgelegt.
Eine separate Anzeigepflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Baugenehmigung (> 10 m³, in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmälern > 5 m³) oder sonstigen behördlichen Entscheidung (z. B. immissionsschutzrechtliche Genehmigung) bedürfen. Für eine Eigenverbrauchertankstelle ist immer eine Baugenehmigung erforderlich.
Fachbetriebspflicht
In § 45 der AwSV ist geregelt, dass bestimmte Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlageteile nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden dürfen. Hierzu gehören u. a. unterirdische Anlagen und Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D (ab 1 m³ Lagervolumen).
Besondere Anforderungen bei Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
Innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur unter gewissen Maßgaben zulässig.
Die Errichtung einer Heizölverbraucheranlage (HVA) in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die HVA hochwassersicher errichtet wird.
In einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten, es sei denn, es stehen keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung oder die HVA kann hochwassersicher errichtet werden. In diesem Fall muss das Vorhaben der Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung Alzey-Worms spätestens 6 Wochen vor der Errichtung der HVA angezeigt werden. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich, rechtzeitig vor Baubeginn Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde aufzunehmen.
Ob Ihre Anlage in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet bzw. Risikogebiet liegt, kann auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilitätermittelt werden.
Zuständigkeit
Referat 62 - Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr