Widerspruchsverfahren

Das Verfahren

Das Widerspruchsverfahren ist vor der Erhebung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich durchzuführen. Weitere Regelungen zum Verfahren finden sich in dem rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) und bei sozialrechtlichen Angelegenheiten dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Durchführung des Verfahrens
 

Nach dem Eingang eines Widerspruchs erhalten die Widerspruchsführer*innen von der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses eine Eingangsbestätigung.

Im weiteren Verfahren können sich die Beteiligten schriftlich äußern. Grundsätzlich erfolgt dann eine mündliche Erörterung im Kreisrechtsausschuss. Hierzu werden die Beteiligten schriftlich geladen. Die Ladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Aus wichtigem Grund kann der Kreisrechtsausschuss die Öffentlichkeit ausschließen. In der mündlichen Erörterung werden alle Gesichtspunkte des Sachverhalts besprochen. Die Beteiligten haben noch einmal die Möglichkeit einer Stellungnahme. 

Soweit dies rechtlich möglich ist, wird versucht, eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) zwischen den Beteiligten zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung, Abhilfe oder Rücknahme des Widerspruchs, trifft der Kreisrechtsausschuss eine Entscheidung. Die Entscheidung erfolgt danach in geheimer Beratung und Beschlussfassung. Das Ergebnis wird den Beteiligten in Form eines Widerspruchsbescheides zugestellt. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Ein Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) hat grundsätzlich der im Verfahren Unterlegene zu tragen. Für bestimmte Sachbereiche hat der Gesetzgeber eine Gebühren- und Auslagenfreiheit vorgesehen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Wert der Angelegenheit (Streitwert). Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert bzw. die Bedeutung der Sache, der Verwaltungsaufwand und der Fortschritt des Widerspruchsverfahrens. Das Landesgebührengesetz sieht einen Gebührenrahmen zwischen 20 und 1.000 Euro vor. Hinzu kommen die Auslagen (z. B. Porto). Die genaue Höhe der Kosten und Auslagen wird in einem separaten Bescheid durch die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses festgesetzt.

Der Kreisrechtsausschuss
 

Der Kreisrechtsausschuss ist ein Pflichtausschuss des Landkreises. Er unterliegt nicht den Weisungen der Organe des Landkreises. Der Ausschuss besteht aus drei Personen. Dies sind der*die Vorsitzende (Volljurist*in) sowie zwei Beisitzer*innen. Der Kreistag wählt jeweils für eine Legislaturperiode 24 Personen. Die Beisitzer*innen werden in wechselnder Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen. Alle drei Mitglieder des Ausschusses haben gleiches Stimmrecht.

Zuständigkeit

Referat 20 - Kommunalaufsicht, Rechtsangelegenheiten


Hauptgebäude

Ernst-Ludwig-Straße 36

55232 Alzey



Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

Ansprechpersonen

Rathgeber, Kirsten

Sachbearbeitung

Renner, Melanie

Sachbearbeitung

Springer, Anna

Sachbearbeitung