Zivilschutz
Bei Unglück, Naturkatastrophe oder kriegsähnlichen Zuständen
Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 des Grundgesetzes zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über "die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung".
Der Bund hat die Aufgabe, die Bevölkerung vor kriegsbedingten Gefahren zu schützen ("Zivilschutz"). Die Länder sind für den Schutz vor großen Unglücken und Katastrophen in Friedenszeiten zuständig ("Katastrophenschutz"). Zivil- und Katastrophenschutz bilden - trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten - ein sogenanntes "integriertes Hilfeleistungssystem.
Unglück, Naturkatastrophe oder kriegsähnliche Zustände: Wenn die Bevölkerung sich nicht mehr selbst helfen kann, greift das staatliche System des Zivil- und Katastrophenschutzes. Hierfür sieht das Grundgesetz verschiedene Zuständigkeiten vor.
Das bedeutet, dass die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt werden können. Ebenso stellen die in den Ländern im Katastrophenschutz tätigen Organisationen ihre Kräfte und Fähigkeiten für den Verteidigungsfall zur Verfügung. Durch dieses System greifen die Ressourcen von Bund, Ländern und privaten Hilfsorganisationen eng ineinander. So ist sichergestellt, dass schnellstmöglich die besten Leute vor Ort sind, um Hilfe zu leisten und die Bürgerinnen und Bürger zu schützen.
Zuständigkeit
Referat 30 - Sicherheit und Ordnung
Hauptgebäude
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung