Zulassung eines importierten Gebrauchtwagens
Fahrzeug war bereits im Ausland zugelassen und besitzt ausländische Fahrzeugpapiere
Es ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug im EU-Ausland oder außerhalb der EU zuletzt zugelassen war.
Handelt es sich um ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat, ist meist ein COC-Papier (Certificate of Conformity) vorhanden. Ist diese vollständig ausgefüllt, reicht das in Verbindung mit den ausländischen Fahrzeugpapieren (ggf. auch die Kennzeichen), Kaufvertrag oder Rechnung und gültiger Hauptuntersuchung für die Zulassung aus.
Es gelten die gleichen Vorschriften wie in Deutschland, dass je nach Fahrzeugart ab Neuzulassung eine bestimmte Zeitspanne bis zur Pflicht der ersten Hauptuntersuchung besteht.
Bitte beachten Sie, dass die Hauptuntersuchung durch einen (lesbaren) Untersuchungsbericht nachzuweisen ist. Ggf. ist auch eine neue Hauptuntersuchung in Deutschland erforderlich.
Falls kein COC vorhanden sein sollte:
Besitzt das Fahrzeug kein COC so gibt es ggf. mehrere Möglichkeiten.
Handelt es sich um ein „EU-konformes“ Fahrzeug (also wird genau dieser Fahrzeugtyp z.B. auch in Deutschland mit COC ausgeliefert), kann man ein COC über den Hersteller für das Fahrzeug nachträglich bestellen.
Je nach Fahrzeug und vorliegenden Papieren kann eine Datenbestätigung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, auch eine Abnahme nach §13 EG-FGV oder auch eine Abnahme nach §21 StVZO die Vorlage des COC ersetzen.
Eine Vorführung bei der technischen Prüfstelle gilt meist auch bei bereits umgebauten oder veränderten Fahrzeugen. Bitte in allen diesen speziellen Fällen Rücksprache mit Ihrer Zulassungsbehörde und ggf. den Prüforganisationen halten.
Handelt es sich um ein Fahrzeug aus einem Staat außerhalb der EU ist meist eine Abnahme durch eine technische Prüfstelle erforderlich. Bitte in allen speziellen Fällen Rücksprache mit Ihrer Zulassungsbehörde und ggf. den Prüforganisationen halten.
Zusätzlich zu den Voraussetzungen innerhalb der EU sind bei Import aus einem Nicht-EU-Land die Zollrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dies kann z.B. durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes nachgewiesen werden.
Zuständigkeit
Neubau
An der Hexenbleiche 34
55232 Alzey
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 07:30 - 13:00 Uhr
Montag und Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Ansprechpersonen
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung
Teamleitung
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung
Sachbearbeitung